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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Ein Verlustabzug beim Übungsleiter- und > Ehrenamtsfreibetrag ist nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a > Einkommensteuergesetz möglich, wenn die Ausgaben > den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. > Obwohl die entsprechenden Einnahmen steuerfrei > sind, können also Verluste aus der > „ehrenamtlichen“ Tätigkeite mit anderen Einkünften > verrechnet werden. Einzige Voraussetzung ist, dass > die abzugsfähigen Kosten höher sind also die > begünstigten Einkünfte. Bei abhängiger > Beschäftigung sind das Werbungskosten, bei > selbständiger Tätigkeit Betriebsausgaben. > Beispiel: Die Fahrtkosten zu Trainings- und > Wettkampfeinsätzen eines Trainers sind höher als > die bezahlte Vergütung. Er kann den Anteil an den > Kosten, die nicht durch die Übungsleitervergütung > gedeckt sind, steuerlich geltend machen, also den > hier entstandenen Verlust z.B. bei einem Gehalt > aus einer anderen Tätigkeit verrechnen.
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