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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Beiträge
von: Vorsitzender ()
Datum: 01.03.2021

Hallo, ich habe einige Fragen an die Community. Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen :)

Frage 1:

Kann der Verein, auf Antrag einzelner Mitglieder, auf den Einzug der Beiträge für Q2 verzichten? Dies möchten wir unseren Mitgliedern nämlich als Option anbieten.

In unserer Vereinssatzung steht folgendes drin: "Ein Mitglied kann aufgrund persönlicher oder familiärer Gründen das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Während des Ruhens sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt."

Frage 2:

Wir müssen laut Satzung im ersten Quartal des Jahres eine MV einberufen. Können wir diese zeitlich verschieben? Auf eine Onlineveranstaltung möchten wir verzichten.

Frage 3:

Ist ein gemeinnütziger Fußballverein dazu berechtigt, seinen aktiven Fußballspielern eine Aufwandsentschädigung zahlen? Dies kann z.B. eine Einsatzprämie i.H.v. 50€ sein oder eine pauschale Vergütung i.H.v. 150€ monatlich.

Vielen Dank im Voraus

Re: Beiträge
von: pfeffer ()
Datum: 02.03.2021

Kann der Verein, auf Antrag einzelner Mitglieder, auf den Einzug der Beiträge für Q2 verzichten? Dies möchten wir unseren Mitgliedern nämlich als Option anbieten.
In unserer Vereinssatzung steht folgendes drin: "Ein Mitglied kann aufgrund persönlicher oder familiärer Gründen das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Während des Ruhens sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt."

# Da die Satzung das ausdücklich regeln, kann es da keine Bedenken geben-

Frage 2:
Wir müssen laut Satzung im ersten Quartal des Jahres eine MV einberufen. Können wir diese zeitlich verschieben? Auf eine Onlineveranstaltung möchten wir verzichten.

# Ja, das "Corona-Gesetz" erlaubt das audrücklich, solange die Pandemieauflagen bestehen.

Frage 3:
Ist ein gemeinnütziger Fußballverein dazu berechtigt, seinen aktiven Fußballspielern eine Aufwandsentschädigung zahlen? Dies kann z.B. eine Einsatzprämie i.H.v. 50€ sein oder eine pauschale Vergütung i.H.v. 150€ monatlich.

# Ja, das ist zulässig. In der Höhe ist ein pauschaler Aufwandsersatz sogar sozialversicherungsfrei.

Re: Beiträge
von: Vorsitzender ()
Datum: 15.03.2021

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung :)