Re: kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten samt Nebenleistungen
von: pfeffer ()
Datum: 23.01.2020
Es gilt: Das Mitvermieten von Anlagen (Technik. Mobiliar usf.) wird genauso besteuert wie das Vermieten der Immobilie, wenn es sich um eine bloße Nebenleistung handelt. Das gilt auch für die Reingung.
Wird die Nebenleistung aber geprägegebend und handelt es sich um eine einheitliche Leistung (d.h. die Nebenleistungen sind erkennbar mit der Vermeitung verbunden, was hier der Fall sein wird), ist die gesamte Miete umsatzsteuerpflichtig.
Ob das hier der Fall ist kann man pauschal nicht beurteilen. Es kommt sehr auf den Umfang der Nebenleistungen an
Außerdem veranlassen wir nach jeder Vermietung eine Reinigung der genutzten Räume, welche mit berechnet wird. Wird hierbei auch Umsatzsteuer angesetzt?
# Wenn die Leistung nicht berechnet wird, kann sie auch nicht steuerpflichtig sein.
Sie kann aber dazu beitragen, dass das Gepräge der Vermietung sich ändert
Können wir außerdem die (falls) unterschiedlich besteuerten Posten in einer Rechnung zusammenfassen?
# Ja, aber das würde sich auf die Besteuerung nicht auswirken. Es müssten evtl. verschiedene Steuersätze ausgewiesen werden.