Re: Auflösung zweckgebundener Rücklagen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 14.03.2018
Nicht grundsätzlich.
Die Rücklagen dürfen aber nicht höher sein, als das entsprechende Vermögen. Es könnte also deswegen eine Korrektur erforderlich sein, weil die Rücklagen tatsächlich gar nicht mehr vorhanden sind.