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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Verfahrensweise nach Ableben eines Pächters
von: boernie53 ()
Datum: 04.02.2018

Hallo, ich hab eine Frage.
Was passiert, wenn der Pächter einer Gartenparzelle verstirbt und sich keine Erben finden lassen, oder diese das Erbe nicht antreten, bzw. kein Nachnutzer zu finden ist. Fällt das verbleibende Eigentum, wie Baulichkeiten und Bepflanzung, an den Verein und er muss die Beräumung bezahlen, oder fällt es an den Staat?
Bei Kündigung kann ja nach zwei Jahren die Beräumung verlangt werden, werden, falls kein Nachnutzer gefunden wird.

Im voraus vielen Dank für eine Antwort,
boernie53

Re: Verfahrensweise nach Ableben eines Pächters
von: Hardy ()
Datum: 05.02.2018

Boerni,

Kleingartenpachtvertrag bei Tod des Pächters

Bei Tod des Alleinpächters endet das Pachtverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz nach Ablauf des Kalendermonats, welcher auf den Tod folgt. Dem überlebenden Ehegatten steht kein gesetzliches Eintrittsrecht zu.

Unabhängig davon, ob das Pacht¬verhältnis beendet bleibt oder der Verpächter mit dem überlebenden Ehegat¬ten ein neues Pachtverhältnis begründet, ist das durch den Tod beendete Pachtverhält¬nis mit den Erben abzuwickeln. Hierzu gehört nicht nur der überlebende Ehegatte, da z. B. die Kinder einen Teil miterben. Wer Erbe ist, lässt sich vom Verpächter sicher feststellen, wenn ersieh einen Erbschein seitens der Erben vorlegen lässt bzw. ein Testamentvollstrecker eingesetzt wurde.

Die Erben haben die Pflicht, das Pachtver¬hältnis abzuwickeln, d. h. die Parzelle zu-rückzugeben, ausstehende Pachtzinsen zu zahlen und Rückbauverlangen durchzufüh¬ren. Sie erhalten bei Übernahme der Par¬zelle an Dritte auch die Ablösesumme.

Sind beide Ehepartner Partner des Pacht¬vertrages, wird das Kleingartenpachtverhält¬nis nach dem Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten per Gesetz und oh¬ne weitere Vertragsabschlüsse fortgeführt. Der Ehegatte, der das Pachtverhältnis fort¬setzt, und die Erben des verstorbenen Klein-gärtners haften für die ausstehenden Ver¬bindlichkeiten - Pachtzins, Rückbauverlan¬gen etc. - gemeinsam.

Für eingetragene, eheähnliche Gemeinschaften gilt das Glei¬che wie für die Ehe.

Quelle: DER FACHBERATER FEBRUAR 2003

Schlägt der Erbe oder die Erben einer Erbengemeinschaft das Erbe aus oder sind keine Erben vorhanden oder auffindbar, hat das Nachlassgericht zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des gesetzlichen Erbrechts des Staates (hier der Fiskus des Freistaates Sachsen)vorliegen. Auch der KGV kann bei Kenntnis einer solchen Sachlage einen Antrag für einen entsprechenden Beschluss des Nachlassgerichts stellen.

Quelle: Dr. Rößger antwortet

LGF 01/2014: Beendigung Pachtverhältnis durch Tod

Re: Verfahrensweise nach Ableben eines Pächters
von: boernie53 ()
Datum: 06.02.2018

Hallo Hardy, ich bedanke mich recht herzlich für deine Ausführungen. Das hilft mir sehr, wenn es denn soweit ist.
Viele Grüße,
boernie53