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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Boerni, > > Kleingartenpachtvertrag bei Tod des Pächters > > Bei Tod des Alleinpächters endet das > Pachtverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 > Bundeskleingartengesetz nach Ablauf des > Kalendermonats, welcher auf den Tod folgt. Dem > überlebenden Ehegatten steht kein gesetzliches > Eintrittsrecht zu. > > Unabhängig davon, ob das Pacht¬verhältnis beendet > bleibt oder der Verpächter mit dem überlebenden > Ehegat¬ten ein neues Pachtverhältnis begründet, > ist das durch den Tod beendete Pachtverhält¬nis > mit den Erben abzuwickeln. Hierzu gehört nicht nur > der überlebende Ehegatte, da z. B. die Kinder > einen Teil miterben. Wer Erbe ist, lässt sich vom > Verpächter sicher feststellen, wenn ersieh einen > Erbschein seitens der Erben vorlegen lässt bzw. > ein Testamentvollstrecker eingesetzt wurde. > > Die Erben haben die Pflicht, das Pachtver¬hältnis > abzuwickeln, d. h. die Parzelle zu-rückzugeben, > ausstehende Pachtzinsen zu zahlen und > Rückbauverlangen durchzufüh¬ren. Sie erhalten bei > Übernahme der Par¬zelle an Dritte auch die > Ablösesumme. > > Sind beide Ehepartner Partner des Pacht¬vertrages, > wird das Kleingartenpachtverhält¬nis nach dem Tod > eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten per > Gesetz und oh¬ne weitere Vertragsabschlüsse > fortgeführt. Der Ehegatte, der das Pachtverhältnis > fort¬setzt, und die Erben des verstorbenen > Klein-gärtners haften für die ausstehenden > Ver¬bindlichkeiten - Pachtzins, Rückbauverlan¬gen > etc. - gemeinsam. > > Für eingetragene, eheähnliche Gemeinschaften gilt > das Glei¬che wie für die Ehe. > > Quelle: DER FACHBERATER FEBRUAR 2003 > > Schlägt der Erbe oder die Erben einer > Erbengemeinschaft das Erbe aus oder sind keine > Erben vorhanden oder auffindbar, hat das > Nachlassgericht zu befinden, ob die > Voraussetzungen für die Anwendung des gesetzlichen > Erbrechts des Staates (hier der Fiskus des > Freistaates Sachsen)vorliegen. Auch der KGV kann > bei Kenntnis einer solchen Sachlage einen Antrag > für einen entsprechenden Beschluss des > Nachlassgerichts stellen. > > Quelle: Dr. Rößger antwortet > > LGF 01/2014: Beendigung Pachtverhältnis durch Tod
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