Re: Geheimhaltung des Vorstands gegenüber Mitglieder
von: Kizu ()
Datum: 17.02.2017
Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu m.W. nicht.
Nach der Rechtsprechung können Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins Auskunft verlangen. soweit diese Auskünfte zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich sind.
Allerdings gibt es auch Gründe für eine Auskunftsverweigerung, z.B. wenn die Auskunft einen erheblichen Nachteil für den Verein bedeuten würde. Oder die Auskunft strafbar wäre (Datenschutz).
Außerhalb der Mitgliederversammlung hat ein einzelnes Mitglied nur in Ausnahmen ein Auskunftsrecht, z.B. die Einsicht in die Mitgliederliste um ein satzungsmäßiges Minderheitsbegehren anzustrengen.