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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Eintragung Vorstand Registergericht uvm.
von: bedaro ()
Datum: 31.01.2017

Hallo,

unsere Jahreshauptversammlung und die damit einhergehenden Neuwahlen sind so wenig reibungslos verlaufen, wie befürchtet.

Nachdem alle 3 Vorstände im Vorfeld angekündigt hatten, nicht mehr zu kandidieren, wurden nach langen Wahlgängen 2 der 3 Vorstandsposten neu besetzt.

Nachdem unsere Satzung vorsieht, dass ein Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt, bleibt dem dritten Vorstand - mir - nur der Rücktritt. Da laut Satzung immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind, ist der Verein ja auch dann weiterhin handlungsfähig.

Soweit in der Theorie. Praktisch ist die Erfüllung der Vorstandaufgaben für nur 2 Vorstände kaum zu schaffen, da sich unter den Vereinsmitgliedern kaum Helfer finden, die etwas übernehmen (die 3 Vorstandsämter teilen sich auf in den Bereich Verwaltung/Finanzen, Gebäude/Anlagen und Veranstaltungen/Wirtschaftsbetrieb).
Die beiden neu gewählten Vorstände haben daher bereits klar gemacht, dass sie ihre Ämter niederlegen werden, wenn sich bei einer außerordentlichen MV kein 3. Vorstand finden lässt.

Es soll zunächst in einer außerordentlichen MV versucht werden, den 3. Vorstandsposten doch noch nachzubesetzen. Gelingt dies nicht würde ich im Rahmen dieser MV meinen Rücktritt erklären (dies habe ich auf der JHV bereits mitgeteilt).

Nun habe ich hinsichtlich dieses Sachstandes einige Fragen:

1. Muss in der Einladung zur außerordentlichen MV ein eigener TOP "Rücktritt des Vorstandes XY" enthalten sein? Dies kommt ja nur zum Tragen, wenn sich keine Nachbesetzung findet.

2. Wie wäre die Reihenfolge bei der MV - zuerst Rücktritt, dann Versuch der Nachwahl oder erst Nachwahl und bei Nichtbesetzung Rücktritt?

3. Die beiden neuen Vorstandsmitglieder sind noch nicht über einen Notar beim Registergericht eingetragen worden (Die JHV fand erst Ende letzter Woche statt). Ist dies umgehend vorzunehmen oder wartet man die außerordentliche MV ab? Was, wenn beide dann schon wieder zurückgetreten sind?

4. Ist es den neuen VS-Mitgliedern überhaupt möglich, ihren Rücktritt in der jetzigen Situation zu erklären? Dafür spricht sicherlich, dass beide mit der Übernahme der Aufgaben des 3. VS-Postens zeitlich überlastet wären und sich auch explizit nur für die VS-Posten für die jeweiligen Vereinsbereiche (Veranstaltungen/Wirtschaftsbetrieb und Gebäude/Anlagen) gemeldet haben.

So viel Text, so viele Fragen und so viel Unklarheit.
Hat jemand Ideen oder Antworten auf die eine oder andere meiner Fragen?

Vielen herzlichen Dank!

bedaro



Edited 1 time(s). Last edit at 31.01.2017 by bedaro.

Re: Eintragung Vorstand Registergericht uvm.
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 31.01.2017

1. Muss in der Einladung zur außerordentlichen MV ein eigener TOP "Rücktritt des Vorstandes XY" enthalten sein? Dies kommt ja nur zum Tragen, wenn sich keine Nachbesetzung findet.

Nein, das ist ja nicht Gegenstand einer Beschlussfassung, sondern eine einseitige Erklärung.


2. Wie wäre die Reihenfolge bei der MV - zuerst Rücktritt, dann Versuch der Nachwahl oder erst Nachwahl und bei Nichtbesetzung Rücktritt?

Wenn Sie zuerst zurücktreten, müssten Sie neu gewählt werden. Also erst Nachwahl.


3. Die beiden neuen Vorstandsmitglieder sind noch nicht über einen Notar beim Registergericht eingetragen worden (Die JHV fand erst Ende letzter Woche statt). Ist dies umgehend vorzunehmen oder wartet man die außerordentliche MV ab? Was, wenn beide dann schon wieder zurückgetreten sind?

Die Eintragung spielt hier keine Rolle. Wer nicht mehr im Amt ist, wird natürlich auch nicht eingetragen.


4. Ist es den neuen VS-Mitgliedern überhaupt möglich, ihren Rücktritt in der jetzigen Situation zu erklären?

Ja, wenn sie der MV zuvor die Möglichkeit geben neu zu wählen, ist das keine Rücktritt zu Unzeit.

Re: Eintragung Vorstand Registergericht uvm.
von: Hardy ()
Datum: 31.01.2017

Hallo bedaro,

Schau mal hier rein bei Vereinsknowhow: Vereinsknowhow - Kurzinfo:

Verein ohne Vorstand - Rücktritt von Vorstandsmitgliedern

Im Übrigen, zur Wahl gehört auch, dass die Gewählten den anwesenden Mitgliedern erklären, dass sie die Wahl annehmen oder die Wahlkommission fragt danach.

Hardy