Re: Umlaufbeschluss - Schriftform
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.12.2016
§ 32 (2) BGB verlangt für eine Beschlussfassung ohne Versammlung die Schriftform. Das gilt nach § 28 BGB analog für den Vorstand.
Da es sich hier um eine gesetzliche, nicht um eine vertragliche Schriftformerfordernis handelt, ist m.E. nach § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift erforderlich (oder nach § 126a BGB eine qualifizierten elektronische Signatur).
Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung das ausdrücklich regelt.