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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > § 32 (2) BGB verlangt für eine Beschlussfassung > ohne Versammlung die Schriftform. Das gilt nach § > 28 BGB analog für den Vorstand. > > Da es sich hier um eine gesetzliche, nicht um eine > vertragliche Schriftformerfordernis handelt, ist > m.E. nach § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift > erforderlich (oder nach § 126a BGB eine > qualifizierten elektronische Signatur). > > Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung das > ausdrücklich regelt.
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