Re: Aufwandsentschädigung für Beirat
von: Hardy ()
Datum: 03.07.2016
Nochmal eine Ergänzung zu meinem vorher gemachten Posting:
Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist von der Steuer in bestimmten Rahmen ausgenommen.
Pauschalierte Aufwandsentschädigung
Gem. § 3 Nr. 26 a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Stand 2014). Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen. Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren.
Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln.
Die Ehrenamtspauschale kann für alle Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen beansprucht werden, etwa für eine Tätigkeit
- als Vereinsvorstand, etwa als Vorsitzender oder Kassenwart
- als Platzwart oder Gerätewart
- im Reinigungsdienst
- im Fahrdienst von Eltern zu Auswärtswettkämpfen von Kindern.
Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale hat zur Voraussetzung, dass
- die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient,
- die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmacht.
Wie bereits oben dargestellt, sind Zahlungen einer (oder mehrerer) Einrichtungen für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei. Werden darüber hinaus Zahlungen erbracht, müssen diese weitergehenden, die Summe von 720 Euro übersteigenden Beträge versteuert werden.
Aufwandsspende
Bei einer Aufwandsspende verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dies kommt einer Geldspende gleich, da für eine die Steuerlast mindernde Spende kein Geldfluss erforderlich ist. In der Spendenquittung muss aber vermerkt sein, dass es sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt. Ist das der Fall, so greift § 10 b EStG.
Hardy