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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Nochmal eine Ergänzung zu meinem vorher gemachten > Posting: > Ehrenamtspauschale > Die Ehrenamtspauschale ist von der Steuer in > bestimmten Rahmen ausgenommen. > Pauschalierte Aufwandsentschädigung > Gem. § 3 Nr. 26 a EStG gibt es einen > Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es > sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen > Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, > kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Stand > 2014). Es handelt sich hierbei um eine Pauschale > für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden > sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten > sollen unter diesen Tatbestand fallen. Von dieser > Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, > Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem > gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren. > Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben > anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die > Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht > geltend gemacht werden. Wohl aber kann die > Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale > geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die > Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden > haben. Es muss sich dann aber um zwei > verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten > handeln. > Die Ehrenamtspauschale kann für alle Tätigkeit für > gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche > Einrichtungen beansprucht werden, etwa für eine > Tätigkeit > - als Vereinsvorstand, etwa als Vorsitzender oder > Kassenwart > - als Platzwart oder Gerätewart > - im Reinigungsdienst > - im Fahrdienst von Eltern zu Auswärtswettkämpfen > von Kindern. > Voraussetzungen > Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale hat zur > Voraussetzung, dass > - die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, > mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, > - die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also > zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines > vergleichbaren Vollzeitberufs ausmacht. > Wie bereits oben dargestellt, sind Zahlungen einer > (oder mehrerer) Einrichtungen für solche > ehrenamtlichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe von > insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und > sozialabgabenfrei. Werden darüber hinaus Zahlungen > erbracht, müssen diese weitergehenden, die Summe > von 720 Euro übersteigenden Beträge versteuert > werden. > Aufwandsspende > Bei einer Aufwandsspende verzichtet ein > ehrenamtlich Tätiger auf einen Anspruch auf > Aufwendungsersatz. Dies kommt einer Geldspende > gleich, da für eine die Steuerlast mindernde > Spende kein Geldfluss erforderlich ist. In der > Spendenquittung muss aber vermerkt sein, dass es > sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz > handelt. Ist das der Fall, so greift § 10 b EStG. > > Hardy
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