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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Erlaubt
von: ljuss ()
Datum: 24.06.2016

Hallo, ist es erlaubt, dass ein Vorstand im Sinne der Satzung handelt, aber wichtige Entscheidungen für den Verein trifft, ohne dass die MV dazu abgestimmt hat?
Wie ist die Handlungsfähigkeit des Vorstandes beschränkt?

Bei welchen Entscheidungen muss die MV zustimmen, bei welchen Entscheidungen kann der Vorstand selbst tätig werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Re: Erlaubt
von: Hardy ()
Datum: 24.06.2016

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Beschl. v. 20.05.2015, Az. 12 W 882/15) hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen und dabei die bereits lange bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage noch einmal zusammengefasst.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist grundsätzlich unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Umfang der Vertretungsmacht kann indes durch die Satzung auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Derartige Vertretungsbeschränkungen wirken Dritten gegenüber allerdings nur, wenn sie diesen bekannt sind oder wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 70, 68 BGB).
Quelle: RA Nessler aus seiner HP zum Thema: Die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsrecht oder: Einschränkung muss eindeutig sein
Hardy