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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Beschl. v. > 20.05.2015, Az. 12 W 882/15) hatte sich mit dieser > Frage zu beschäftigen und dabei die bereits lange > bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs > (BGH) zu dieser Frage noch einmal > zusammengefasst. > > Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § > 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist grundsätzlich > unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Umfang > der Vertretungsmacht kann indes durch die Satzung > auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ > 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Derartige > Vertretungsbeschränkungen wirken Dritten gegenüber > allerdings nur, wenn sie diesen bekannt sind oder > wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht des > Vorstandes im Vereinsregister eingetragen ist (§§ > 70, 68 BGB). > Quelle: RA Nessler aus seiner HP zum Thema: Die > grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsrecht oder: > Einschränkung muss eindeutig sein > Hardy
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