Re: Satzunsänderung/Vorstand
von: Hardy ()
Datum: 20.06.2016
Am Geschicktesten ist die Komplettanmeldung. Dazu muss man drauf achten, dass in der zugrunde liegenden aMV zuerst die Satzungsänderung beschlossen und danach erst gewählt wurde nach Maßgabe der neuen Satzung. Die Wahl hat dann die Bedeutung eines so genannten Vorratsbeschlusses. Der neue VS ist mit Eintragung im Amt. Ihr könnt auch eine nochmalige MV, nur mit der Wahl durchführen, aber das erfordert neuen Aufwand! Besprecht das vorab mit dem Rechtspfleger!
Anhand eines erklärenden Beispiels hört sich das ungefähr so an:
Ausnahme: Vorratsbeschluss
In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass die MV zugleich mit dem satzungsändernden Beschluss die ausführenden Folgebeschlüsse fasst, die bereits die rechtliche Existenz der eben beschlossenen Satzungsänderung voraussetzen.
Solche Beschlüsse sind rechtlich als bedingte Beschlüsse (= „Vorratsbeschluss“) anzusehen. Sie werden in dem gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen wird.
Wie sollten Sie vorgehen?
Ausgangspunkt
Die Satzungsänderung, die Sie vorhaben, betrifft:
a)den Vorstand nach § 26 BGB, der in das Vereinsregister eingetragen wird, dieser sollte um ein weiteres Mitglied nach wie vor bestehen.
b) Es ist besser zwei BGB § 26-Vorstände zu wählen, indem das z.B. der Schatzmeister, falls man keinen stv.Vors. neu wählen will (e.V. soll handlungsfähig nach außen sein, falls der Vors. mal länger ausfällt).
b) Tagesordnung
Mit der Einberufung und der Bekanntmachung der Tagesordnung muss also darauf geachtet werden, dass zunächst die Satzungsänderung von der MV beschlossen wird und dieser TOP daher vor den Wahlen stehen muss. Falls die Entlastung des Vors. und stv.Vors. in der Satzung steht, sollte das nicht vergessen werden
Durchführung der Wahlen
Die Wahlen zum Vorstand werden dann auf der Grundlage der neuen Satzungsregelung zur Vorstandszusammensetzung durchgeführt.
Folgen den Beschlüsse
Protokoll dieser MV mit der Satzungsänderung erarbeiten und der Wahl sowie durch Anmeldung über den Notar beim Registergericht.
Hardy