Kassenprüfung
von: Hardy ()
Datum: 01.12.2015
Der Anspruch der Kassenprüfer / Revisoren auf Auskünfte durch den Vorstand, den
Schatzmeister etc. ergibt sich
a. aus der Berufung der Kassenprüfer / Revisoren mit dem Auftrag die
Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen ( Beschluß Mitgliederversammlung)
b. aus § 666 BGB, wobei die Kassenprüfer / Revisoren ihrerseits wiederum gem.
§ 666 BGB der Mitgliederversammlung des Vereins – ihrem Auftraggeber –
auskunfts- und rechenschaftpflichtig sind über die vorgenommenen
Prüfungshandlungen.
Hardy