Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Chorleiterhonorar
von: D. Kalm ()
Datum: 28.09.2014

Hallo,
gibt es irgendwo Hilfe zu folgenden Fragen:

Ab wann ist ein Verein e. V. angreifbar hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben wenn es für
eine Chorleitertätigkeit nur einen mündlichen "Arbeitsvertrag" hinsichtlich des Honorares gibt?

Lt. Vereinssatzung ist ein Vertrag vorgesehenen, wurde in der Vergangenheit aber nicht genutzt bzw. erstellt.
Die Chorleitervergütung liegt über dem zulässigen Satz von 2400,-€ im Jahr.
Der Chorleiter betreut noch andere Chöre und ist im übergeordneten Chorverband als Eventreferent eingesetzt.
Außerdem ist der Chorleiter Inhaber eines eigenen Unternehmens, das nichts mit seiner Chorleitertätigkeit zu tun hat.
Kann das Finanzamt oder andere Behörden bei einem Rechtsstreit auf die Zahlung von Steuer und Sozialabgaben durch den Verein bestehen und (wichtig!!) kann der Verein dadurch seine Gemeinnützigkeit verlieren?

Über Hilfe zu diesen Fragen würde ich mich freuen.

D. Kalm

Re: Chorleiterhonorar
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 28.09.2014

Verstehe ich das richtig: Es werden für den Gehaltsteil, der über 2.400 Euro liegt, keine Sozialbeiträge abgeführt?
Oder geht es nur um die fehlenden Schriftform des Vertrags?

Re: Chorleiterhonorar
von: D. Kalm ()
Datum: 29.09.2014

Hallo Herr Pfeffer,
hier geht es um beide Zustände.
Es gibt derzeit keinen Vertrag mit dem Chorleiter, das Arrangement wurde mündlich vereinbart.
Die Übungsleiter-pauschale liegt im Jahr über die zulässigen wert von 2400,-€.
Ist der Verein dann verpflichtet hier ev. Sozialabgaben für den Chorleiter zu übernehmen?

Re: Chorleiterhonorar
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.09.2014

Dass keine schriftlicher Vertrag vorliegt, hat Nachteile beim Mittelverwendungsnachweis. Gemeinnützige Vereine dürfen keine Zahlungen ohne Rechtsgrund leisten. Der Vertrag liefert dafür die Grundlage. Außer kann darin dokumentiert werden, dass die Anforderungen an die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags erfüllt sind (Nebenberuflichkeit, Art der Tätigkeit). Der Vertrag kann aber noch erstellt werden.

Ob der Verein auf die über 2.400 Euro hinausgehenden Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, hängt davon ab, ob der Übungsleiter als Selbstständiger gilt. Das kann grundsätzlich der Fall sein. Hier kommt es konkret darauf an, wie der Chorleiter in den Verein eingebunden ist.
Dass er auch für andere Chöre tätig ist, spricht jedenfalls für die Selbstständigkeit.

Hinweis: Im Vertrag kann auch sichergestellt werden, dass der Chorleiter den Freibetrag nicht bereits anderswo nutzt.