Re: Regelung im Antrag Haftpflichtschäden
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.06.2013
Wenn der Verein den Schaden verschuldet, kommt nicht die Privathaftpflicht der Eltern auf. Das gilt insbesondere auch für Verletzungen der Aufsichtspflicht. Es geht ja nicht nur um Schäden, die die Kinder verursachen, sondern auch Schäden, die die Kinder erleiden. Das deckt ohnehin nicht die Haftpflichtversicherung der Eltern.
Dafür gibt es aber sehr wohl geeignete Vereinshaftpflichtversicherungen.
Ein Haftungsausschluss würde auch nur für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit gelten.