Re: Spendenquittung
von: pfeffer ()
Datum: 22.11.2023
Nur unter bestimmten Voraussetzungen: Es muss ein konkreter Vergütungsanspruch bestehen (Vereinbarung bzw. Zusage), auf den der Spender dann verzichtet. Dann kann das als sog. Aufwandsspende behandelt werden.
Es darf aber keinVorabverzicht erfolgen und der Zahlungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein, d.h. inbesondere auch, dass der Verein die Zahlungen tatsächlich leisten könnte.