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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: DaW ()
Datum: 19.07.2023

Hallo ich habe eine Frage zu dem beigefügten Artikel:

Am 9.02.2023 hat der Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5585 vom 8.02.2023). Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlung möglich, ohne dass die Satzung eine entsprechende Voraussetzung schaffen muss.

Ist diese Regelung bereits in Kraft getreten? Also können inzwischen hybride MV durchgeführt werden, ohne das die Satzung eine Regelung vorsieht?

Viele Grüße

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: pfeffer ()
Datum: 20.07.2023

Die Regelung ist im März. In Kraft getreten.

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: DaW ()
Datum: 20.07.2023

Vielen Dank für die Rückmeldung. Dann waren wir zumindest korrekt informiert.
Wir haben unsere diesjährige MV im Mai als hybride MV durchgeführt, in der auch eine Satzungsänderung beschlossen wurde. Die Satzungsänderung hatten wir im Anschluss bei unserem Amtsgericht eingereicht. Nun haben wir den gerichtlichen Hinweis erhalten, dass unser Antrag zur Satzungsänderung zurückzunehmen ist, da wir in unserer aktuellen Satzung keine hybride MV verankert haben und damit die Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung unwirksam ist. Daher waren wir etwas irritiert.

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: pfeffer ()
Datum: 20.07.2023

Wann war denn die MV?

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: DaW ()
Datum: 20.07.2023

Am 26.05. diesen Jahres

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: pfeffer ()
Datum: 20.07.2023

Da ist der Rechtspfeger offensichtlich nicht auf dem aktuellen Stand. Ich würde dem AG mit Verweis auf § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB (gilt ab 15.03.) widersprechen.
Oder wie genau hat das AG die Zurückweisung begründet?

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: DaW ()
Datum: 20.07.2023

Begründung ist, dass "die derzeitig maßgebliche Satzung in unserer aktuellen Fassung weder die Durchführung einer hybriden noch die Durchführung einer virtuellen Versammlung vorsieht. Damit ist die Beschlussfassung vom 26.06. über die Neufassung der Satzung unwirksam. Die Anmeldung ist daher insoweit zurück zu nehmen." Das ist der Wortlaut im Schreiben

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: pfeffer ()
Datum: 20.07.2023

Da ist das AG klar im Irrtum.

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: DaW ()
Datum: 20.07.2023

Vielen lieben Dank, dann werden wir uns nochmal an das AG wenden und uns auf den oben angebrachten § beziehen

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: Horst Peter Pohl ()
Datum: 30.07.2023

Seit 2023 muss die Möglichkeit der Durchführung einer hybriden Veranstaltung aber vorher (Gesetz: für künftige) von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sein.

Re: Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“
von: pfeffer ()
Datum: 31.07.2023

Nein, nur eine rein virtuelle Versammlung bedarf des Beschlusses der MV. Hybride Versammlungen können jederzeit durchgeführt werden.