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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Einwilligungserklärung Spender - notwendig?
von: benj-a-84-2 ()
Datum: 07.06.2023

Guten Tag,

ich habe ein Frage die bewegt sich in Richtung Datenschutz. Hoffe das mir das jemand beantworten kann.

Wir haben in unserem Verein verschiedene Projekte. Zu jedem Projekt gibt es eine Person die das Projekt verwaltet. Zu den Projekten gehen monatlich Spenden ein die mit einer Projektnummer überwiesen werden.

Meine Frage lautet nun ob die Personen welche das Projekt leiten und verwalten, die Spendernamen sowie den Betrag einsehen dürfen, oder benötigt es hier eine Einwilligung durch den Spender?

Wäre dankbar wenn mir damit jemand weiterhelfen kann.

Re: Einwilligungserklärung Spender - notwendig?
von: pfeffer ()
Datum: 07.06.2023

Grundsätzlich kann der Verein auch über den Vorstand hinaus Personen Beauftragen, die Daten verwalten dürfen (Wie anders sollte das in größeren Organisationen auch gehen?). Der Vorstand hat dann natürlich eine Überwachungspflicht

Re: Einwilligungserklärung Spender - notwendig?
von: benj-a-84-2 ()
Datum: 07.06.2023

Danke für die schnelle Antwort. Ich habe dazu einen Artikel gelesen, aus dem hervorgeht das hier ein datenschutzrechtliches Problem vorliegt. Jedoch sehe ich bisher auch keine eindeutige Grundlage dafür:

Hier ein Ausschnitt:

"Spenden werden nicht nur durch
die Vereine akquiriert, sondern auch durch Mitglieder, die z. B. anlässlich
runder Geburtstage zu Spenden „für ihren Verein“ aufrufen. Auch bei Trauerfällen kommt es häufig vor, dass statt „Kränzen“ lieber gespendet werden
soll. In diesen Fällen stellt sich für Vereine ein datenschutzrechtliches Problem, da die Initiatoren dieser Aktionen eine Aufstellung der Spender und
idealerweise auch der geleisteten Spenden haben möchten.

Dass der Verein die Spenderdaten verarbeitet, ist datenschutzrechtlich nicht
zu beanstanden. Unabhängig von dem Umstand, ob eine Zuwendungsbestätigung erteilt wird, müssen die Daten aus steuerrechtlichen Gründen gespeichert werden, was zu der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit führt.

Jedoch wird darauf hingewiesen, dass zwischen den Spendern und den „Initiatoren“ keine
vertragliche Beziehung besteht, sodass hier die Weitergabe nicht von Art. 6
Abs. 1 S. 1 b DSGVO gedeckt ist. Es ist somit eine ausdrückliche Einwilligung
für die Weitergabe des Spenders erforderlich.

Wichtig: Dass der Spender seine Daten bei der Überweisung angibt, heißt
nicht, dass er einwilligt, seine Daten an die Initiatoren weiterzuleiten. Auch
ein allgemeiner Hinweis auf der Homepage ist nicht ausreichend, da dies
keine wirksame Einwilligung darstellt."

Für uns ist es wichtig das wir uns auf legitimen Boden bewegen, doch sehe ich auch einen enormen Aufwand sollte das oben zitierte zutreffen.