Re: Wahlen
von: GroßeFeder ()
Datum: 19.04.2017
Hallo Herr Pfeffer,
vielen Dank für die Antwort, die wieder sehr hilfreich ist.
Was ich meine ist, ob die Bestellung der Wahl eines besetzten Amtes, vor nicht beendeter Wahlperiode rechtswirksam ist bzw. satzungswidrig ist.
Denn ich verstehe die Satzung diesbezüglich so, dass nur ein unbesetztes Amt bei der nächsten MV zur Wahl gestellt werden kann und muss, wenn ein RÜCKTRITT vor Ablauf der Wahlperiode und vor Einberufung der MV erfolgt ist.
Chronologischer Ablauf bei Wahl-/Amtsperiorde 2015 - 2018
1. 2015 Wahl und Besetzung aller Ämter im Vorstand (sechs Ämter, sechs Personen) - korrekt
2. Rücktritt des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden 2015. Zwei Ämter unbesetzt - korrekt
3. Die zwei unbesetzten Ämter 2016 zur Wahl gestellt. - korrekt
4. Ein besetztes Amt des Beisitzers 2016 auch zur Wahl gestellt. - nicht korrekt
5. Ein Beisitzer wird zum stellv. Vorsitzenden gewählt und nimmt Wahl an. - nicht korrekt Personalunion
6. stellv. Vorsitzender tritt dann erst vom Amt des Beisitzer zurück - nicht korrekt (Eigennutz)
7. Schatzmeister wird zum Vorsitzenden gewählt und nimmt Wahl an. - nicht korrekt Personalunion
8. Mitgl. wird gesagt, dass man krafthaft einen Schatzmeister gesucht habe.
9. Vorsitzender tritt dann erst vom Amt des Schatzmeisters zurück. - nicht korrekt (Eigennutz)
10. Amt des Schatzmeisters unbesetzt, der nun Vorsitzender ist.
11. Vorsitzender wird 2016 eigenständig kommissarischer Schatzmeister - nicht korrekt Personalunion
12. Entlastung des kommissarischen Schatzmeisters als TOP für MV 2017 - nicht korrekt
13. Neuwahl des unbesetzten Amtes für MV 2017 weggelassen - nicht korrekt
MfG