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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertretungsbefugnis Vorstand
von: guteLaune ()
Datum: 30.05.2022

Lieber Herr Pfeffer,

eine (vermutlich) letzte Frage. In unserem Satzungsentwurf unter § 12 Vorstand heißt es nun:

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie ggf. einem zweiten Stellvertreter und Beisitzern. Bis zu einer Vereinsgröße von xx Mitgliedern übernimmt ein Vorstandsmitglied zugleich die Funktion des Schatzmeisters. Steigt die Mitgliederzahl über xx, wählt die Mitgliederversammlung auch einen Schatzmeister in den Vorstand.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Der Schatzmeister darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender verhindert sind.

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Ziel der Formulierung ist es, bei einer geringen Mitgliederzahl mindestens 2 Vorstandmitglieder zu haben (Vorsitzender, Stellvertreter). Bei einer großen Mitgliederzahl 3 (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister). Vertretungsberechtigt für den ersten Vorsitzenden soll bei einer kleinen Mitgliederzahl nur der Stellvertreter sein, bei einer großen Mitgliederzahl soll der Schatzmeister den Verein vertreten dürfen, wenn der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter ausfallen.

Passt das so, wie formuliert?

Vielen Dank!!!

Re: Vertretungsbefugnis Vorstand
von: pfeffer ()
Datum: 30.05.2022

Gegen diese Regelung gibt es keine Bedenken.