Re: Chorleiterhonorar
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.09.2014
Dass keine schriftlicher Vertrag vorliegt, hat Nachteile beim Mittelverwendungsnachweis. Gemeinnützige Vereine dürfen keine Zahlungen ohne Rechtsgrund leisten. Der Vertrag liefert dafür die Grundlage. Außer kann darin dokumentiert werden, dass die Anforderungen an die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags erfüllt sind (Nebenberuflichkeit, Art der Tätigkeit). Der Vertrag kann aber noch erstellt werden.
Ob der Verein auf die über 2.400 Euro hinausgehenden Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, hängt davon ab, ob der Übungsleiter als Selbstständiger gilt. Das kann grundsätzlich der Fall sein. Hier kommt es konkret darauf an, wie der Chorleiter in den Verein eingebunden ist.
Dass er auch für andere Chöre tätig ist, spricht jedenfalls für die Selbstständigkeit.
Hinweis: Im Vertrag kann auch sichergestellt werden, dass der Chorleiter den Freibetrag nicht bereits anderswo nutzt.