Re: Wer darf/muss die Kassenprüfung weiter zurückliegender Geschäftsjahre durchführen?
von: Hardy DD ()
Datum: 16.12.2012
Die Entlastung des Vorstandes ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand daher grundsätzlich nur, wenn hierfür eine Grundlage in der Satzung vorhanden ist (OLG Köln, NJW-RR 1997, 483), was praktisch aber in jeder Satzung der Fall ist. Der Anspruch kann sich aber auch aus Vereinsbrauch, wie er wohl bei den meisten Vereinen besteht, ergeben (OLG Celle, NJW-RR 1994, 1545; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 289). Die Entlastung des Vorstandes kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht.
Offensichtlich hat ein früherer Vorstand die Kassenprüfung und auch die MV die Entlastung "vergessen".
Da kann doch der aktuelle Vorstand nur mit den jetzigen Kassenprüfern sprechen, damit diese die "vergessenen" Prüfungen vornehmen.