Kooption
von: Helmi1966 ()
Datum: 21.04.2020
Das Amtsgericht bemängelt in Paragraph 6 Ziffer 2
Diese schreiben:
Hinsichtlich des Kooptionrechts der Vorstandmitglieder muss ebenfalls eine Änderung erfolgen, da nach hiesiger Ansicht das Recht des Vorstandes sich selbst zu ergänzen, nur auf weggefalle Vorstandsmitglieder beschränkt werden kann bzw. sich auf eine deutlich kleinere (zahlenmäßige beschränkter Abteil) Anzahl an Vorstandsmitgliedern die so zu wählen sind beschränken und/oder Regeln muss, das eine entsprechende Selbstergäbzung nur für Ausfälle während der Laufenden Amtszeit und bis zum Ende dieser Amtszeit möglich ist. Ein Recht des Vorstabdes , sich selbst um Vorstandsposten in unbegrenzter Abzahl zu erweitern , wird durch die zuständige Rechtspflegerin als unzulässig betrachtet.
Bedeutet das das der Vorstand nur eine gewisse Amtszeit zum Beispiel zur nächsten Vereinssitzung gewählt werden darf?