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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Einsatzung VS-Mitglied(er) kommisarisch
von: Dieter K ()
Datum: 01.03.2018

Ich habe mal eine etwas komplexere Frage.
Wenn zwei von drei gewählten BGB Vorstandsmitglieder Ihr Amt niederlegen, wäre der Verein da erstmal nicht geschäftsfähig weil lt. Satzung zwei Personen den Verein vertreten.
Kann der Rest des Vorstandes bis zur Mitgliederversammlung jemanden kommisarisch in das Amt bestellen oder bleiben die zurückgetretenen VS-Mitglieder bis zur Mitgliederversammlung im Amt.
Anbei die entsprechenden Satzungstexte.

§ 18 Organe des Ortsvereins
(1) Organe des Ortsvereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(5) Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 22 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende
- seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin
- einem Schatzmeister oder Schatzmeisterin
- einem Schriftführer oder Schriftführerin
- der Arbeitskreisleitung Heiligendorf und Hattorf
- einem Depotverwalter
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften sowie
- bis zu drei weiteren Personen

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor; in dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

Ich sehe hier ein Wiederspruch zwischen §18 Abs 5 und §22 Abs 5

Dieter K

Re: Einsatzung VS-Mitglied(er) kommisarisch
von: Hardy ()
Datum: 02.03.2018

Hallo Fragesteller + boerni,
dieses Thema wurde bereits mehrmals hier im Forum behandelt.
Geht über Google rein und sucht nach: kommissarischer Vereinsvorstand lt. Vereinsknowhow.

Viel Erfolg! Hardy