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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Dieter K schrieb: ------------------------------------------------------- > Ich habe mal eine etwas komplexere Frage. > Wenn zwei von drei gewählten BGB > Vorstandsmitglieder Ihr Amt niederlegen, wäre der > Verein da erstmal nicht geschäftsfähig weil lt. > Satzung zwei Personen den Verein vertreten. > Kann der Rest des Vorstandes bis zur > Mitgliederversammlung jemanden kommisarisch in das > Amt bestellen oder bleiben die zurückgetretenen > VS-Mitglieder bis zur Mitgliederversammlung im > Amt. > Anbei die entsprechenden Satzungstexte. > > § 18 Organe des Ortsvereins > (1) Organe des Ortsvereins sind > > a) die Mitgliederversammlung > b) der Vorstand > > (5) Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Wahl > eines Nachfolgers im Amt. > > § 22 Der Vorstand > (1) Der Vorstand besteht aus > > - dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende > - seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin > - einem Schatzmeister oder Schatzmeisterin > - einem Schriftführer oder Schriftführerin > - der Arbeitskreisleitung Heiligendorf und > Hattorf > - einem Depotverwalter > - je einem Vertreter aller im Ortsverein > vertretenen Gemeinschaften sowie > - bis zu drei weiteren Personen > > (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während > der Amtsperiode aus, nimmt die nächste > Mitgliederversammlung die Neuwahl vor; in > dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das > Amt kommissarisch besetzen. > (7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der > Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und > der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen > des Ortsvereins werden von zwei Mitgliedern dieses > Vorstandes abgegeben. > > Ich sehe hier ein Wiederspruch zwischen §18 Abs 5 > und §22 Abs 5 > > Dieter K
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