Re: Verein gGmbH
von: ugoetze ()
Datum: 19.02.2012
Ja, wenn mit der Darlehensgewährung nicht die eigene zeitnahe Mittelverwendung gefährdet ist.
Auf der Grundlage des § 58 Nr. 2 AO darf der Verein Mittel einer anderen gemeinnützigen Organisation überlassen.