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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: Andreas19 ()
Datum: 02.11.2020

Wir haben vor einem halben Jahr dem 1. Vors. einen Termin für die turnusmäßige Neuwahl des Vorstandes für Ende Nov. in einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

Er hat geantwortet, wir sollen eine kleine Verabschiedung von ihm machen. Dann aber dazu:
NUR ER ALLEIN hat das Recht, diese Mitgliederversammlung einzuberufen!

Nun ist er zwischendurch zurückgetreten.

Wir stehen jetzt vor dem Problem, wer darf zur Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl des Vorstandes durchgeführt wird, einladen?

Der zweite Vorsitzende darf lt Satzung NUR IM AUFTRAG des 1. Vorsitzenden handeln, er darf also nicht einladen. Der zurückgetreten 1. Vorstand will alles blockieren und zu gar keiner Mitgliederversammlung einladen. Und wir anderen 5 MItglieder der Geschäftsleitung haben auch keine satzungsmäßge Erlaubnis.

Bleibt uns wohl nur, dass 10 Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Restvorstand beantragen, in der dann die Neuwahl des Vorstandes durchgeführt werden kann.
In der Satzung steht: "Außerordentliche MV sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert...."

Stimmt das so? Oder gibt es einen anderen Weg, diese Neuwahl zu erreichen?

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 02.11.2020

Wir stehen jetzt vor dem Problem, wer darf zur Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl des Vorstandes durchgeführt wird, einladen?

# Der zurückgetretene, aber noch eingetragene Vorstand darf einladen.


Der zweite Vorsitzende darf lt Satzung NUR IM AUFTRAG des 1. Vorsitzenden handeln, er darf also nicht einladen.

# Wie lautet die genaue Satzungsklausel dazu (und zur Zusammensetzung des Vorstands)?
Die Frage ist, ob dieses Beschränkung der Vertretungsberechtigung nur im Innenverhältnis gilt.
Ist der zweite Vorsitzende laut Satzung einzelvertretungsberechtigt, darf er allein einladen. Die genannte Klausel wäre dann ohne Bedeutung, weil sie als sog. bedingte Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis unwirksam ist.

Das Minderheitenbegehren wäre ein Option. Ich würde aber zunächst dem zurückgetretenen Vorstand das Messer auf die Brust setzen: Er macht sich haftbar, wenn er zurücktritt und der Verein handlungsunfähig ist (sog. Rücktritt zur Unzeit).
Immer wieder kaum zu glauben, dass die Vorstände meinen, sie lebten in einem rechtsfreien Raum.



Edited 2 time(s). Last edit at 02.11.2020 by pfeffer.

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: Andreas19 ()
Datum: 02.11.2020

Der 1. Vorstand hat sich schon vor seinem Rücktritt dahingegen geäußert, dass wegen der Coronabeschränkungen zu keiner Wahl einladen wird, alsp verschieben bis zum Frühjahr oder Herbst. Das halten wir nicht durch. Alle sind am Ende..

Wir wollen einen neuen Vorstand und möchte die Wahlversammlung am liebsten durch das Mitgliedervotum einberufen lassen.
++++

In der Satzung heißt es, Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
+++

Bei VORSTAND heißt es:
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist allein vertretungsberechtig. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Geschäftsleitung und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Beautragung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhindertung tätig werden darf.


+++
Die Stärke unseres Vereins liegt bei Kassiererin und den 5 Beisitzern. Die sind bereit, zu handeln. Der zweite Vorsitzende ist eher ängstlich, nie richtig dagegen, nie entschlossen dafür.

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 02.11.2020

In der Satzung heißt es, Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

# Dann ist die Sache klar: Der 1. Vorsitzende ist durch seinen Rücktritt ultimativ verhindert, der 2. kann einladen.

Die genannten Satzungsklausel ist nur vereinsintern wirksam. Der 2. Vorsitzende kann bedenkenlos einladen!

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: Andreas19 ()
Datum: 02.11.2020

Vor 5 Minuten ist der Brief des vor 3 Wochen zurückgetretenen 1 Vorsitzenden gekommen, dass die Mitgliederversammlung wegen Corona nicht stattfindet.

Wir haben aber ein Hygien-Konzept erarbeitet, dass der Teil Neuwahl des Vorstandes der Mitgliederversammlung stattfinden kann.

Was jetzt?

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 02.11.2020

Vor 5 Minuten ist der Brief des vor 3 Wochen zurückgetretenen 1 Vorsitzenden gekommen, dass die Mitgliederversammlung wegen Corona nicht stattfindet.

# Wie gesagt: Der zurückgetretene Vorstand hat hier nichts mehr zu bestimmen!

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: Rosa ()
Datum: 02.11.2020

Andreas19 schrieb:
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> Was jetzt?<

Wie Hr. Pfeifer schon schrieb: Der 2. Vorsitzende darf einladen.

Du hast ja auch schon in einem anderen Beitrag von Briefwahl gesprochen. Dies ist die einzige Lösung zur Zeit. Jeder muss antworten.

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: Andreas19 ()
Datum: 04.11.2020

Wir haben gestern dem zweiten Vorsitzenden geschrieben, dass er die Mitarbeiterversammlung mit den zwei Tagesordnungspunkten a) Satzungsänderungen b) Wahl des neuen Vorstandes einberufen soll und ihm gesagt, er muss uns eine Zustimmung oder Ablehnung schicken.

Falls er ablehnt, haben wir ihm geschrieben, werden wir das Minderheitsbegehren starten. Hierzu brauchen wir die Mitgliederlisten. Wenn wir diese nicht sofort bekommen, werden wir sie einklagen.

Wir werden dann das Minderheitsbegehren an den Vorstand schicken und nochmals die Mitgliederversammlung einfordern. Dazu werden wir das Minderheitsbegehren an das Amtsgericht schicken und bitten, den Personen, die das Minderheitsbegehren unterzeichnet haben, die Vollmacht zu geben, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Hoffentlich dauert die Antwort dann nicht zu lange.

Wir werden sodann die Mitglieder auffordern, sich für die Abstimmung zu einem bestimmten Termin innerhalb von 4 Stunden anzumelden, an dem sie dann einzeln erscheinen und nur in Anwesenheit einer zweiten Person (und einem Protokollanten aus dem gleichen Hausstand) ihren Stimmzettel in die Stimmbox werfen.

Frage: Müssen die Mitglieder den Stimmzettel vorher sehen? Muss er vorher ausgehängt werden, oder reicht es, wenn der Stimmberchtigte den Stimmzettel zum Abstimmungszeitpunkt bekommt?

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 04.11.2020

Der Stimmzettel muss nicht vorher verteilt werden. Es genügt, wenn klar ist, um was es bei der Abstimmung geht.

Re: Einladung zur Neuwahl des Vorstandes
von: Andreas19 ()
Datum: 04.11.2020

Oh danke!
So war es auch bei den letzten Vorstandswahlen, die Kandidatennamen wurden erst unmittelbar vor der Wahl bekannt gegeben.

Also schreiben wir auf die Einladung:

Tagesordnung
a) Satzungsänderungen
b) Wahl der Geschäftsleitung