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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstanswahl / Eintragung Vereinsregister
von: svolz ()
Datum: 31.03.2020

Hallo zusammen,

wir haben gerade im Vorstand interne Diskussionen um eine eventuelle Satzungsänderung. In unser Satzung steht geschrieben, dass der amtierende Vorstand bis zur Eintragung des neugewählten Vorstandes im Amt bleibt.

Für mich heißt das, dass der neue Vorstand erst handlungsfähig ist, wenn der neue Registerauszug da ist und die neu gewählten Vorstandsmitglieder bis dahin sowohl intern als auch extern nicht handlungsberechtigt sind.

Meines Erachtens sollte daher der Passus in der Satzung lauten: Der amtierende bleibt Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Ein Vorstandmitglied ist der Meinung, dass der Vorstand bei der alten Regelung gewählt ist und auch intern die Amtsgeschäfte führen kann, aber nicht im Außenverhältnis. Er begründet es auch damit, dass die Banken erst mit dem neuen Registerauszug Bankvollmachten ausstellen und ansonsten niemand auf das Bankkonto Zugriff hat.

Diese Auffassung ist meines Erachtens falsch, da die Satzung aussagt, dass er im Amt bleibt und ein Innen- und Außenverhältnis wird nicht unterschieden.

Das Bankproblem könnte beispielweise mit der neuen Bestimmung so gelöst werden, dass der neugewählte Vorstand mit dem noch eingetragen Vorstand auf der Bank durch neue Vollmachten regelt. Es muss ja nicht sein, dass jemand mit Bankvollmacht ein eingetragenes Vorstandsmitglied ist. Diese muss jedoch von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.

Nach der alten Regelung müsste meiner Auffassung nach sogar der alte Vorstand die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister vornehmen?

Es wäre nett wenn ihr mir eure Einschätzung geben würdet. In der Literatur steht viel zu der von mir gewünschten Satzungsänderung, jedoch wenig zu unserer aktuellen.

Vielen Dank im Voraus!

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: pfeffer ()
Datum: 31.03.2020

Für mich heißt das, dass der neue Vorstand erst handlungsfähig ist, wenn der neue Registerauszug da ist und die neu gewählten Vorstandsmitglieder bis dahin sowohl intern als auch extern nicht handlungsberechtigt sind.

# Nein, die Regelung bedeutet nur, dass das Amt mit Ablauf der Amtszeit nicht automatisch endet. Es endet aber durch die Wahl eines anderen Vorstands und zwar sofort.
Die Eintragung hat nur rechtsbekundenden Charakter, ist also für den Beginn des Amtes ohne Bedeutung.
Der neue Vorstand darf nicht nur intern die Geschäfte führen, erst ist auch nach außen ohne Eintragung vertretungsberechtigt.

Die Bank wird aber wahrscheinlich einen Registerauszug sehen wollen.

Nach der alten Regelung müsste meiner Auffassung nach sogar der alte Vorstand die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister vornehmen?

# Nein, aus den o.g. Gründen meldet immer der neue Vorstand an.

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: svolz ()
Datum: 31.03.2020

Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.

Leider hatten wir in der Vergangenheit schon (abgewählte bzw. nicht wiedergewählte) Vorstandsmitglieder, die auf der Eintragung beharrten und die Amtsgeschäfte bis zur Eintragung weiterführten bzw. wollten und sich dabei auf die Satzung beriefen.

Wie können wir das per BGB o.ä. widerlegen?

Vielen Dank im Voraus!

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: pfeffer ()
Datum: 31.03.2020

In § 27 BGB steht: "Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung." Nichts weiter. Und nicht etwa durch Eintragung ins Vereinsregister.

Ansonsten können Sie in jedem beliebigen Standardwerk nachschlagen.
Von den Gerichten wird meist Reichert, Vereins- und Verbandsrecht zitiert.

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: svolz ()
Datum: 01.04.2020

Der § 27 BGB ist mir bekannt. Jedoch sagt §40 aus, dass dieser eine nachgiebige Vorschrift ist und nur dann zutrifft, wenn in der Satzung nicht anderes geregelt ist.

Dies ist aber bei uns ja durch den Satz "... bleibt bis zur Eintragung des neu gewählten im Amt"

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: pfeffer ()
Datum: 01.04.2020

"...bleibt bis zur Eintragung des neu gewählten im Amt"

Das hatte ich überlesen. Ich halte die Regelung aber für problematisch. Die Neuwahl des Vorstands ist zugleich die Abberufung des alten. Da der Vorstand grundsätzlich jederzeit abberufen werden kann, gilt das auch hier.
Außerdem müsste dann ja der alte Vorstand die Anmeldungen machen.

Welche Erfahrungen haben sie dazu bisher mit dem Vereinsregister gemacht?

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: svolz ()
Datum: 01.04.2020

Bisher gab dies keine Probleme bei uns und unseren Mitgliedsvereinen, die die gleiche Bestimmung haben.

Bei den Banken war es schon so, dass alte Rechner ihre Bankkarte zurückgegeben haben und neue Vorstandsmitglieder nicht an das Konto kamen bis der neue Registerauszug vorgelegen hat.

Dieses Problem sehe ich aber sowohl bei der Bestimmung "bis zur Eintragung" als auch "bis zur Wahl".

Das Problem, dass ausgeschiedene Vorstandsmitglieder noch Entscheidungen treffen wollen, wäre dann aber klar geregelt.

Gibt es zu der Problematik "Bank" eine praktikable Lösung?

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: pfeffer ()
Datum: 01.04.2020

Gibt es zu der Problematik "Bank" eine praktikable Lösung?

# Die Banken haben da leider eigene Vorgaben und wollen meist den Registerauszug sehen.
Eine Möglichkeit wäre, jemanden im Verein eine Bankvollmacht zu erteilen.
Neben dem Kontoinhaber können ja beliebige Personen bevollmächtigt werden.

Re: Vorstandswahl / Eintragung Vereinsregister
von: svolz ()
Datum: 01.04.2020

Vielen Dank!

Re: Vorstanswahl / Eintragung Vereinsregister
von: Rosa ()
Datum: 04.04.2020

svolz schrieb:
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"... In unser > Satzung steht geschrieben, dass der amtierende Vorstand bis zur Eintragung des neugewählten Vorstandes im Amt bleibt.

Für mich heißt das, dass der neue Vorstand erst handlungsfähig ist, wenn der neue Registerauszug
da ist und die neu gewählten Vorstandsmitglieder bis dahin sowohl intern als auch extern nicht
handlungsberechtigt sind."

Ja, in diesem Fall stimmt es.


"Meines Erachtens sollte daher der Passus in der Satzung lauten:
Der amtierende bleibt Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt."

Es reicht bzw. besser: Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Denn der Vorstand wird immer neu gewählt, da die Amtsperiode des alten Vorbei ist.


"Ein Vorstandmitglied ist der Meinung, dass der Vorstand bei der alten Regelung gewählt ist und
auch intern die Amtsgeschäfte führen kann, aber nicht im Außenverhältnis. Er begründet es auch
damit, dass die Banken erst mit dem neuen Registerauszug Bankvollmachten ausstellen und
ansonsten niemand auf das Bankkonto Zugriff hat."

Wenn die neue Passus "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt." in der Satzung enthalten ist. Kann die Bank nicht mehr die Eintragung durch das Registeramt verlangen. Der neue Vorstand muss mit dem Beschluss der MV zur Bank und kann sich dann dort registrieren lassen.

" Nach der alten Regelung müsste meiner Auffassung nach sogar der alte Vorstand die Anmeldung zur
Eintragung ins Vereinsregister vornehmen?"

Das braucht er nicht, der Notar verlangt auch den Beschluss der MV zur Wahl des neuen Vorstandes.