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Rundfunkgebühren
von: Harald ()
Datum: 01.03.2013

Hallo Forum,

ich bin Schatzmeister eines Schützenvereins und das neue Rundfunkgebührenrecht bereitet mir gewisse Kopfschmerzen. Vorneweg: wir haben keine Rundfunk- oder TV-Geräte und bisher nichts bezahlt.

Das neue Recht kommt jetzt aber nicht mehr mit den bereitgehaltenen Empfangsgeräten sondern mit dem Begriff "Betriebsstätte" daher: "Ein eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes ist dann vorhanden, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird."

Unser Schützenhaus ist in der Regel 2 mal pro Woche für ca. 3 bis 4 Stunden zum Training oder für Wettkämpfe geöffnet. Angeschlossen ist eine Vereinsgaststätte, die zwar öffentlich, aktuell aber nur zu den Trainings- und Wettkampfzeiten geöffnet ist. Fest angestellte Mitarbeiter hat der Verein nicht.

Begründen diese wenigen Stunden bereits eine Betriebsstätte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts (meiner Ansicht nach nicht)?

Unsere zuständige Rundfunkanstalt möchte ich nicht kontaktieren - die werden die Zahlungspflicht vermutlich bejahen. Anders kann deren schwammige Formulierung und das "herum eiern" um eine klare Definition und Aussage in Broschüren oder deren HP zum neuen Rundfunkgebührenrecht nicht interpretiert werden.

Würde mich freuen, Eure Meinung zu lesen

Grüsse
Harald

Re: Rundfunkgebühren
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 01.03.2013

Zwei mal pro Woche dürfte das Kriterium der Regelmäßigkeit erfüllen. Bezahlte Mitarbeiter sind nicht erforderlich.