Re: Vorstandswahl nicht turnusgemäß ausgeführt
von: pfeffer ()
Datum: 12.03.2025
Wenn die Satzung keine Amtsverlängerungsklausel enthält, war der Vorstand zwar nicht mehr der gesetzliche Vertreter. Das spielt aber praktisch keine Rolle, weil auch andere Personen den Verein vertreten können. Sie brauchen dazu nur - anders als der gesetzliche Vertreter - eine Erlaubnis des Vereins. Die kann auch stillschweigend erteilt werden (Duldungsvollmacht). Es genügt sogar, dass der Verein nicht wusste, wer ihn vertritt und dieses Nichtwissen auf Fahrlässigkeit beruht (Anscheinsvollmacht).
Selbst wenn also die MV (mit einfacher Mehrheit) die Rechtgeschäfte des Vorstands anfechten will, wird sie aufgrund der genannten Vollmachtsregelungen kaum eine Chance haben, das durchzusetzen, weder gegenüber dem Vorstand noch gegenüber Dritten.
Unwirksam wären die Rechtsgeschäfte so oder so nicht. Die Frage ist einzig, wer dafür haftet, der Verein oder der Vorstand persönlich.
Sinnvoll wäre es, dass der Übergangsvorstand sich von der MV entlasten lässt. Dann ist die Sache geklärt.