Re: eigene Datenschutzordnung laut DSGVO für Vereine
von: CK ()
Datum: 07.02.2025
M. E. sind sowohl die Satzungsregelung als auch eine Datenschutzordnung überflüssig.
Wichig ist, dass der Vorstand die tatsächliche Einhaltung der Vorgaben sicherstellt. Heißt insbesondere:
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen (die Ausnahmen in Art. 30 Abs. 5 haben nahezu keinen Anwendungsbereich)
- Dafür sorgen, dass für alle durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten eine Rechtsgrundlage vorliegt.
- Nur tatsächlich erforderliche Verarbeitungen durchführen. Das heißt auch, nur soweit weitergeben, wie erforderlich.
- Für Datensicherheit sorgen (TOMs)
- Die betroffenen Personen informieren bzw. auch in Zukunft dafür sorgen, dass diese über die Verarbeitungen informiert werden.
- Bei Auftragsverarbeitern (z. B. Hosting-Anbieter, Anbieter der Buchhaltungssoftware, wenn dies eine Cloud-Lösung ist) darauf achten, dass ein AVV vorliegt.
- Die "Mitarbeiter" (das schließt ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, die irgendwie mit personenbezogenen Daten arbeiten, sei es auch nur eine Telefonliste, ein) auf die Einhaltung von Vorgaben (Daten nicht weitergeben, Löschen wenn nicht benötigt oder nicht mehr im Amt, Daten sicher speichern, etc. pp.) verpflichten. Diese Vorgaben könnte man natürlich in einer Datenschutzordnung niederschreiben. Wenn ihr aber tatsächlich analog arbeitet, gibt es hier nicht viel zu regeln.
- Nicht mehr benötigte Daten löschen (regelmäßig)
usw. usf.