Rückwirkende Einforderung von Mitgliedsbeiträgen ab wann Rechtens?
von: SW ()
Datum: 02.01.2025
Guten Tag und einen schönen Start ins Neue Jahr wünsche ich allen Vereinen und Mitgliedern.
folgendes Anliegen:
Der Vorstand stellt erst jetzt fest, dass über die letzten fünf Jahre von einigen Mitgliedern keine Mitgleidbeiträge bezahlt wurden. Die Zahlungen wurden auch nicht angemahnt. Über evtl. Konsequenzen (Vereinsausschluss) war bisher in der Satzung keine Regelung getroffen. Nun gibt es sehr bald eine Satzungsneufassung, in der der Vorstand nach Nichtleistung der Mitgliedsbeiträgen das Mitglied, nach einmaliger Abmahnung, ausschließen kann.
Fragen:
1) kann der Vorstand die fehlenden Mitgliedbeiträge der geammten fünf Jahre vom Mitglied einfordern, obwohl erst jetzt die neue Satzung dieses Thema konkret erwähnt? Oder gilt der rückwirkende Einforderungszeitraum erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der neuen Satzung?
2) was heißt Ermahnen genau?
reicht eine email? persönliche Ansprache? Einschreiben mit Beleg?
Vielen Dank für die Antwort und herzliche Grüße