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Veröffentlichung von Mitgliedsnamen bei Nichtzahlung Mitgliedsbeitrag
von: Rainer ()
Datum: 07.03.2024

Hallo zusammen,

wir sind in der traurigen Situation, dass einige Mitglieder des Vereins ihren Mitgliedsbeitrag nicht zahlen.
Auch nach 1. und 2. Mahnung nicht.

Um diese "Zahlungsmentalität" in Zukunft etwas zum positiven zu verändern überlegen wir, ob es möglich ist, dass wir diese betreffenden Mitglieder im Rahmen, z.B. der geschlossenen Facebook-Mitgliedergruppe und im Vereinsforum im geschlossenen Mitgliederbereich, namentlich zu benennen und dort auch nochmal offiziell um Zahlung des offenen Mitgliedsbeitrages zu bitten.

Frage dazu: Ist dies rechtlich machbar? Darf man in diesen geschlossenen Mitgliederbereichen die Mitglieder namentlich benennen und so für alle erkennbar auf ihre offenen Mitgliedsbeiträge hinweisen?

Viele Grüße

Rainer

Re: Veröffentlichung von Mitgliedsnamen bei Nichtzahlung Mitgliedsbeitrag
von: pfeffer ()
Datum: 07.03.2024

Davon würde ich abraten. Grundsätzlich gilt zwar: Der Datenschutz tritt in Einzelfall hinter die berechtigten Informationsbedürfnisse der Mitglieder zurück. Ich sehe aber kein berechtigtes Informationsbedürfnis in Bezug auf die Namen der Mitglieder. Hier muss die Zahl und Höhe der rückständigen Beträge genügen.
Ich würde eher (per Satzungsänderung) den Druck erhöhen, indem die Satzung z.B. Sanktionen festlegt (zeitweilige Ausschlüsse von Vereinstätigkeiten, Strafgebühren).

Re: Veröffentlichung von Mitgliedsnamen bei Nichtzahlung Mitgliedsbeitrag
von: Rainer ()
Datum: 07.03.2024

Hallo Herr Pfeffer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Unsere Satzung und Beitragsordnung sehen im Zusammenhang mit der 1. und 2. Mahnung Mahngebühren vor, diese werden aber inkl. des Mitgliedsbeitrages nicht gezahlt.

Re: Veröffentlichung von Mitgliedsnamen bei Nichtzahlung Mitgliedsbeitrag
von: pfeffer ()
Datum: 07.03.2024

Dann ist das Problem wohl eher die rechtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen. Übrigens ist - ohne das die Satzung das regeln muss - eine solcher Beitragsrückstand ein Ausschlussgrund.