Re: Kann Sozialamt eine Spende zurückfordern?
von: pfeffer ()
Datum: 09.02.2024
Ja, theoretisch geht das. Das beruht auf § 529 Abs. 1 BGB.
Es gilt aber auch die sogenannte Einrede der Entreicherung. Diese stammt aus dem Bereicherungsrecht (§ 818 Abs. 3 BGB). Diese Vorschrift ergibt sich aus Billigkeitserwägungen, um den gutgläubigen Empfänger zu schützen.
Der Empfänger muss die erhaltene Spende nicht zurückgewähren, wenn er nachweisen kann, dass er die Mittel nicht mehr hat und er nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
Eine überzeugende Darlegung der Entreicherung sollte gerade bei länger zurückliegenden Spenden aufgrund des Grundsatzes der zeitnahen Mittelverwendung nicht schwer fallen.