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Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: Anja ()
Datum: 15.12.2023

Ich habe eine Frage. Der Sportverein besitzt ein Clubhaus, neben seiner normalen Tätigkeit als Sportverein, wird dieses Clubhaus auch vermietet. Jetzt ist die Vermietung aber so groß geworden, dass man überlegt, einen Beauftragten hierzu zu ernennen, der 20 % der Einnahmen als Arbeitsaufwand bekommen soll. Meine Frage, ist dies als Minijob zu sehen oder kann dsa noch über das Ehrenamt laufen?
Vielen Dank für eine Info.

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: pfeffer ()
Datum: 18.12.2023

Das hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Es gilt die bekannte Minijobgrenze.

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: GipperichAn ()
Datum: 18.12.2023

Das wird in Summe auf jeden Fall im Minijob-Bereich liegen.
Also muß dieser Beauftragte als Minijobber angemeldet werden und es kann nicht über das Ehrenamt laufen ist dsa richtig?

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: pfeffer ()
Datum: 18.12.2023

Gemeint ist der Ehrenamtsfreibetrag? Der beträgt 840 Euro pro Jahr.

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: GipperichAn ()
Datum: 19.12.2023

Und wenn das mehr werden muß er das in seiner privaten Steuererklärung versteuern oder muß der Verein etwas machen?

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: pfeffer ()
Datum: 19.12.2023

Das hängt davon ab, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Ich sehe aber bei der Verwaltung des Vermietungsgeschäftes keine selbstständige Tätigkeit.

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: GipperichAn ()
Datum: 19.12.2023

Nein, es ist keine selbständige Tätigkeit.
D.H. Wenn die Bezahlung höher ist als das Ehrenamt, dann müßte man einen Minijob daraus machen, sehe ich dsa richtig?

Re: Bezahlung Beauftragter für die Betreuung der Vermögensverwaltung
von: pfeffer ()
Datum: 19.12.2023

Ganz richtig. Minijob und Ehrenamtsfreibetrag lassen sich aber kombinieren, d.h. nur was über den Freibetrag hinausgeht. wird als Minijobvergütung behandelt.