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Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 16.02.2021

Guten Tag,

als gemeinnütziger Förderverein, der einen n.e.V. (anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe, aber Gemeinnützigeit vom Finanzamt nicht vorhanden) fördert, haben wir vor kurzem eine Garage erworben.

Die Garage soll zur Lagerung von Materialien des n.e.V.s im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke genutzt werden.

Im Laufe des Kaufprozesses haben wir uns aufgrund der gemeinnützigen Nutzung von der Grundsteuer befreien lassen.
Wäre es gemeinnützigkeits- und grundsteuerbefreiungsrechtlich legitim, wenn wir als Förderverein (als Eigentümer der Garage) von dem zu fördernden n.e.V. ein geringes Nutzungsentgelt (bspw. die Hälfte der üblichen Miete) einfordern würden?
Oder gibt es hier rechtliche Bedenken?

Wäre das dann eine Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung und dennoch eine Aktivität im ideellen Bereich?

Vielen Dank für Ihre Mühe bereits im Voraus. :)

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 16.02.2021

Wäre es gemeinnützigkeits- und grundsteuerbefreiungsrechtlich legitim, wenn wir als Förderverein (als Eigentümer der Garage) von dem zu fördernden n.e.V. ein geringes Nutzungsentgelt (bspw. die Hälfte der üblichen Miete) einfordern würden?

# Das Problem ist zunächst, dass ein gemeinnütziger Verein einen nicht gemeinnützigen nicht fördern darf. Oder wie genau sieht die Förderung aus. Erlaubt wären z.B. Vergütungen für Leistungen.

Gegen eine Miete spricht nichts. Die langfristige Vermietung fällt in die Vermögensverwaltung.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 16.02.2021

Der Förderverein ist vom Finanzamt gemeinnützig anerkannt und hat als Hauptzweck den genannten anerkannten Träger der Jugendhilfe zu fördern, in Form von materiellen Dingen o.ä. zur Unterstützung seiner Aufgaben.

Der Förderverein kann darüber hinaus unmittelbar selbst tätig werden.

Wäre eine Nutzungsgebühr oder Miete denn dann in der Konsellation gemeinnützig und hätte eine Berechtigung zur Grundsteuerbefreiung? Käme durch eine Gebühr unter Marktpreis eine ideelle Komponente - neben der vermögensverwaltenden - hinzu?

Vielen Dank.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 16.02.2021

Der Förderverein ist vom Finanzamt gemeinnützig anerkannt und hat als Hauptzweck den genannten anerkannten Träger der Jugendhilfe zu fördern, in Form von materiellen Dingen o.ä. zur Unterstützung seiner Aufgaben.

# Das Problem ist, dass der geförderte Verein nicht gemeinnützig ist. Eine Mittelweitergabe wäre also nur im Rahmen einer Hilfspersoneneigenschaft zulässig.

Wäre eine Nutzungsgebühr oder Miete denn dann in der Konsellation gemeinnützig und hätte eine Berechtigung zur Grundsteuerbefreiung? Käme durch eine Gebühr unter Marktpreis eine ideelle Komponente - neben der vermögensverwaltenden - hinzu?

# Da die ideelle Komponenten sich monetär nicht niederschlägt, spielt das keine Rolle, zumal ja auch die Vermögensverwaltung steuerfrei ist.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 16.02.2021

Vielen Dank, Herr Pfeffer.

Welcher Sphäre sortiere ich dann grundsätzlich innerhalb des gemeinnützigen Vereins die Ausgabe des Erwerbs (also Kaufpreis + Kaufnebenkosten) zu?
Zur Finanzierung bestand u.a. eine zweckgebundene Rücklage.

Sind das dann Ausgaben des ideellen Bereichs oder ausschließlich der Vermögensverwaltung?
und hätten im letzteren Falle hierfür zweckgebundene Rücklagen zur Finanzierung genutzt werden können?


Ändert sich an der ursprünglichen "Kaufpreiseinsortierung" etwas, je nachdem ob die Garage zur vereinsinternen Eigennutzung verwendet wird oder aber an den zu fördernden Verein vermietet wird?
Wie sähe die "Sphären-Einsortierung" bei ausschließlicher Eigennutzung aus?


Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 17.02.2021

Welcher Sphäre sortiere ich dann grundsätzlich innerhalb des gemeinnützigen Vereins die Ausgabe des Erwerbs (also Kaufpreis + Kaufnebenkosten) zu?

# Grundsätzlich dem Bereich, in dem sie genutzt wird. Bei der Überlassung im Rahmen der Satzungszwecke (Förderung anderer Einrichtung) dem ideellen, bei Vermietung der Vermögensverwaltung

Zur Finanzierung bestand u.a. eine zweckgebundene Rücklage.

# Die darf aber nicht für Anschaffung im Bereich der Vermögensverwaltung genutzt werden.

Sind das dann Ausgaben des ideellen Bereichs oder ausschließlich der Vermögensverwaltung?
und hätten im letzteren Falle hierfür zweckgebundene Rücklagen zur Finanzierung genutzt werden können?

# s.o.

Ändert sich an der ursprünglichen "Kaufpreiseinsortierung" etwas, je nachdem ob die Garage zur vereinsinternen Eigennutzung verwendet wird oder aber an den zu fördernden Verein vermietet wird?

# s.o.

Wie sähe die "Sphären-Einsortierung" bei ausschließlicher Eigennutzung aus?

# Das hängt davon ab, wofür die Eigennutzung erfolgt.

Sie haben aber die kritische Frage noch immer nicht beantwortet: Wie erfolgt die Mittelweitergabe an den nicht gemeinnützigen Verein? Das kann die Gemeinnützigkeit kosten.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 17.02.2021

Hallo Herr Pfeffer,

vielen Dank.

Der zu fördernde Verein ist eine Unterstruktur bzw. Ortsgruppe eines Verbandes, der als solches gemeinnützig ist. Die Ortsgruppe selber hingegen ist ein n.e.V., aber auch anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe und Empfänger öffentlicher Zuschussgelder.

Wie wäre denn ein unter Marktpreisniveau einzuforderndes Nutzungsentgelt von der zu fördernden Gruppe für die Nutzung der Garage zu werten? Durch den wirtschaftlich entstehenden Vorteil (durch die deutlich günstigere Miete als normal) würe ja eine Förderung im ideellen Sinne bestehen.


Und wie sähe das denn aus, wenn wir den Kauf nun aktuell der ideellen Sphäre zuordnen würden, aber nach einer gewissen Zeit doch lieber vermögensverwaltend arbeiten möchten.

Gibt es eine Zeitspanne, nach der die ursprüngliche Sphärenzuteilung unbedeutend wird?



Vielen Dank.



Edited 2 time(s). Last edit at 17.02.2021 by mojo8.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 17.02.2021

Wie wäre denn ein unter Marktpreisniveau einzuforderndes Nutzungsentgelt von der zu fördernden Gruppe für die Nutzung der Garage zu werten?

# Wenn der Nutzer der Garage gemeinnnützig ist und sich das mit den Satzungzwecken deckt, gibt es da keine Bedenken.


Und wie sähe das denn aus, wenn wir den Kauf nun aktuell der ideellen Sphäre zuordnen würden, aber nach einer gewissen Zeit doch lieber vermögensverwaltend arbeiten möchten.

# Dann müssen frei Rücklagen in Höhe des Zeitwerts aufgelöst werden.

Gibt es eine Zeitspanne, nach der die ursprüngliche Sphärenzuteilung unbedeutend wird?

# Grundsätzlich nach völliger Abschreibung. Aber stille Reserven sind auch gebunden.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 17.02.2021

> Wie wäre denn ein unter Marktpreisniveau
> einzuforderndes Nutzungsentgelt von der zu
> fördernden Gruppe für die Nutzung der Garage zu
> werten?
>
> # Wenn der Nutzer der Garage gemeinnnützig ist und
> sich das mit den Satzungzwecken deckt, gibt es da
> keine Bedenken.

Welcher Sphäre müsste man dann die Einnahme des Nutzungsentgeltes zuordnen?


Falls nicht ideelle Einnahme:
Und wie würde ich ggf. dann im Rahmen der Nutzungsentgeltvergünstigung den ideellen Nachweis erbringen? Ausschließlich über den Tätigkeitsbericht?


Ich bedanke mich sehr für Ihre Hilfe.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 17.02.2021

Welcher Sphäre müsste man dann die Einnahme des Nutzungsentgeltes zuordnen?

Mieten bei langfristiger Vermietung fallen immer in die Vermögensverwatlung, auch wenn sie nicht kostendeckend oder unter Marktpreis sind.


Und wie würde ich ggf. dann im Rahmen der Nutzungsentgeltvergünstigung den ideellen Nachweis erbringen? Ausschließlich über den Tätigkeitsbericht?

# Ja, das ist zu empfehlen.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 17.02.2021

Aber wie wäre dann bei dieser Konstellation mit der vergünstigten Nutzungsgebühr im Sinne der ideellen Förderung der Kaufpreis aufzuteilen? Und in welchem Verhältnis?

Weil es hätte dann ja eine ideelle als auch eine vermögensverwaltende Komponente.



Und wäre eine Zuschreibung des Kaufpreises in die Vermögensverwaltung sogar gemeinnützigkeitsschädlich, weil man ja eigentlich keine Verluste in der Vermögensverwaltung erwirken darf?



Edited 2 time(s). Last edit at 17.02.2021 by mojo8.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 17.02.2021

Aber wie wäre dann bei dieser Konstellation mit der vergünstigten Nutzungsgebühr im Sinne der ideellen Förderung der Kaufpreis aufzuteilen? Und in welchem Verhältnis?

# Man könnte die Vergleichsmiete unterlegen und daraus den Prozentwert, unter dem die tatsächliche Miete liegt, nehmen.

Und wäre eine Zuschreibung des Kaufpreises in die Vermögensverwaltung sogar gemeinnützigkeitsschädlich, weil man ja eigentlich keine Verluste in der Vermögensverwaltung erwirken darf?

# Das zum einen, zum anderen dürften keine zeitnah zu verwendenden Mittel für den Kauf eingesetzt werden.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 17.02.2021

Vielleicht informieren wir uns vorab nochmal sicherheitshalber beim Finanzamt oder belassen es bei einer kostenfreien Nutzungsmöglichkeit, bevor wir uns durch Verluste in der Vermögensverwaltung (sonst nämlich keine Einnahmen in dem Bereich) am Ende auf dunklen Wegen verirren :). Vielen Dank.


Entschuldigen Sie, dass ich so viele Fragen stelle, aber es ist für uns noch alles etwas undurchsichtig im Vereinssteuerrecht, sodass ich noch eine abschließende Fragestellung habe:


Sie schrieben, dass Mieten bei langfristiger Vermietung (vermutlich unabhängig des Produkts/Objekts) immer in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen.

Wie sähe die Sphärenzuteilung beim Förderverein bei *kurzfristiger* Vermietung von beweglichen Gegenständen unter Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an die zu fördernde Gruppe aus?
Ist die kurzfristige Vermietung mit der ideellen Komponente auch grundsätzlich immer dem steuerpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb zuzuordnen?

Ändert sich darüber hinaus an der Sphärenzuteilung bei kurzfristiger Vermietung mit ideeller Komponente etwas, wenn der bewegliche Vermietungsgegenstand aufgrund einer Spende ins Vermögen Teil des Vermögens ist?


Vielen Dank für Ihre tolle Hilfe.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 17.02.2021

Wie sähe die Sphärenzuteilung beim Förderverein bei *kurzfristiger* Vermietung von beweglichen Gegenständen unter Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an die zu fördernde Gruppe aus?

# Das wäre steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Ist die kurzfristige Vermietung mit der ideellen Komponente auch grundsätzlich immer dem steuerpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb zuzuordnen?

# Die eigentiche Miete, ja.

Ändert sich darüber hinaus an der Sphärenzuteilung bei kurzfristiger Vermietung mit ideeller Komponente etwas, wenn der bewegliche Vermietungsgegenstand aufgrund einer Spende ins Vermögen Teil des Vermögens ist?

# Nein, Vermögensverwaltung ist nur die langfristige Vermietung von Immobilien

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 17.02.2021

> Wie sähe die Sphärenzuteilung beim Förderverein
> bei *kurzfristiger* Vermietung von beweglichen
> Gegenständen unter Gewährung wirtschaftlicher
> Vorteile an die zu fördernde Gruppe aus?
>
> # Das wäre steuerpflichtiger wirtschaftlicher
> Geschäftsbetrieb.


Würde das im Umkehrschluss dann auch für den Förderverein bedeuten, dass der Kaufpreis von beweglichen Anschaffungen (bspw. ein Pavillon o.ä.), die nach dem Erwerb unter Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an die zu fördernde Gruppe vermietet werden sollen, auch anteilig als Ausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem ideellen Bereich aufgeteilt werden müssten?


Nochmals vielen vielen Dank für Ihre Hilfe.
Vor allem für kleine unerfahrene Vereine ist dieses Forum ein Segen.



Edited 1 time(s). Last edit at 17.02.2021 by mojo8.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 18.02.2021

Würde das im Umkehrschluss dann auch für den Förderverein bedeuten, dass der Kaufpreis von beweglichen Anschaffungen (bspw. ein Pavillon o.ä.), die nach dem Erwerb unter Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an die zu fördernde Gruppe vermietet werden sollen, auch anteilig als Ausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem ideellen Bereich aufgeteilt werden müssten?

# Ja.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: mojo8 ()
Datum: 19.02.2021

Entschuldigen Sie, dass ich mich noch einmal mit einer Frage zu der Thematik melde.

Könnte die langfristige Vermietung der Garage (mit ideeller Komponente) an die zu fördernde Gruppe nicht auch als steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen werden bzw. was spräche dagegen?


Es bestünde ja ein unmittelbarer Zusammenhang zu den eigenen satzungsmäßigen Tätigkeiten.

Laut Satzung ist der Zweck des Fördervereins die Mittelbeschaffung für die zu fördernde Gruppe für ihre steuerbegünstigten Zwecke.
Der Förderverein kann diese Zwecke aber auch unmittelbar selbst verwirklichen.
Dies geschieht insbesondere durch organsatorische Unterstützung, sowie durch Beschaffung der hierzu erforderlichen und zur Verfügung stehenden Geldmittel und Sachwerte.

Nochmals vielen Dank.

Re: Nutzungsgebühr gemeinnützigkeitsschädlich?
von: pfeffer ()
Datum: 19.02.2021

Könnte die langfristige Vermietung der Garage (mit ideeller Komponente) an die zu fördernde Gruppe nicht auch als steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen werden bzw. was spräche dagegen?

# Da wird der Satzungsbezug fehlen. Außerdem gilt das Konkurrenzverbot des § 65 Nr. 3 AO.