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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Ferienprogramm / Volksfest
von: Ninja2907 ()
Datum: 11.09.2017

Hallo Herr Pfeffer,

unsere Gemeinde bietet in den Sommerferien immer ein sog. Ferienprogramm an. Dieses besteht aus Angeboten von ortsansässigen Vereinen etc.!
Die Kinder zahlen hierfür einen kleinen Unkostenbeitrag an die Gemeinde, der dann an die Vereine etc. weitergeleitet wird. Wie sind die Ein- und Ausgaben hierfür zu behandeln? Unser Verein hatte ein Schatzsuche und Schnupperklettern. Beides hat Ausgaben für Brotzeit etc. beinhaltet. Teilnehmen können nicht nur Vereinsmitglieder.

Des Weiteren ist es bei uns üblich, dass beim jährlichen Volksfest ein offizieller Volksfesteinzug gemacht wird. Hier machen auch alle Vereine etc. mit. Wir haben dieses Jahr der Fahnenabordnung Käse auf dem Volksfest bezahlt. Außerdem gibt es auf dem Volksfest einen Tag der Vereine. Jedes Mitglied, das an diesem Tag mit dem Verein aufs Volksfest geht, erhält ein Bierzeichen. Wie muss man das handhaben?

Viele Grüße
Nina

Re: Ferienprogramm / Volksfest
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.09.2017

Die Verpflegung an die Erwachsenen kann als Annehmlichkeit (Kosten der Mitgliederpflege) behandelt werden. Allgemein annerkannt ist hier ein Betrag bis zu 40 Euro pro Person und Jahr bei Vereinsanlässen.

Die Leistungen und die Kinder- und Jugendlichen können bei entsprechenden Satzungsszwecken (Bildung und Erziehung, Jugenhilfe, Sport) als Zweckbetriebseinnahmen behandelt werden.

In beiden Fällen also völlig unproblematisch.

Re: Ferienprogramm / Volksfest
von: Ninja2907 ()
Datum: 13.09.2017

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
>
>
> Die Leistungen und die Kinder- und Jugendlichen
> können bei entsprechenden Satzungsszwecken
> (Bildung und Erziehung, Jugenhilfe, Sport) als
> Zweckbetriebseinnahmen behandelt werden.
>
Es ist aber richtig, dass ich die sonstigen Aufwendungen im Jugendbereich im ideellen Bereich darstelle, oder?
Sämtliche andere Jugenangebote sind kostenlos und verursachen nur Aufwendungen in Form von Aufwandsentschädigungen.

Viele Grüße

Re: Ferienprogramm / Volksfest
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 14.09.2017

Ja.

Re: Ferienprogramm / Volksfest
von: Ninja2907 ()
Datum: 03.11.2017

Ninja2907 schrieb:
-------------------------------------------------------
> Wolfgang Pfeffer schrieb:
> --------------------------------------------------

> > Die Leistungen und die Kinder- und Jugendlichen
> > können bei entsprechenden Satzungsszwecken
> > (Bildung und Erziehung, Jugenhilfe, Sport) als
> > Zweckbetriebseinnahmen behandelt werden.

Bitte entschuldigen Sie, dass ich noch einmal nachfragen muss. Unterliegen die Einnahmen in Form eines Unkostenbeitrags beim Ferienprogramm dann den 7 % Umsatzsteuer, wenn ich es in den Zweckbetriebseinnahmen darstelle oder greift hier irgendeine Steuerbefreiung?

Viele Grüße
Nina

Re: Ferienprogramm / Volksfest
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.11.2017

Die Teilnahmegebühren für die Kinder können nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerbefreit sein.
Das ist dann der Fall, wenn es "ein Moment der Inobhutnahme" gibt. Das ist bei einen solchen Fest aber eher nicht der Fall.
Es wird also der ermäßigte Steuersatz fällig, wenn der Verein nicht Kleinunternehmer ist.