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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vereinbarung Ehrenamtspauschale / Übungsleiterfreibetrag
von: Fibu ()
Datum: 21.11.2016

Guten Abend Herr Pfeffer,
ich bin gerade dabei die Formulare für die " Vereinbarung Ehrenamtspauschale / Übungsleiterfreibetrag" zu überarbeiten.
Folgender Wortlaut steht in beiden Vereinbarungen:

"Der Ehrenamtliche erbringt für den Verein in der Abteilung xxx an bis zu 13 Stunden wöchentlich eine
nebenberufliche Tätigkeit als xxx.

Der Ehrenamtliche leistet die Tätigkeit auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses im Rahmen der
satzungsmäßigen ideellen Zwecke und Aufgaben des Vereins. "

Meine Frage ist nun, ob diese Tätigkeiten bei der Ehrenamtspauschale (Putzfrau und Platzwart) und bei der ÜL-Pauschale (Trainer/Betreuer) nun Dienstverhältnisse oder Auftragsverhältnisse sind? Gibt es da einen Unterschied?

Zudem frage ich mich ob bei der Formulierung "im Rahmen der
satzungsmäßigen ideellen Zwecke und Aufgaben des Vereins" auch der Zweckbetrieb mit eingeschlossen sind. Denn die Trainer sind ja im Zweckbetrieb eingestzt und das Gesetz erlaubt dies ja ausdrücklich.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Re: Vereinbarung Ehrenamtspauschale / Übungsleiterfreibetrag
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.11.2016

>Meine Frage ist nun, ob diese Tätigkeiten bei der Ehrenamtspauschale (Putzfrau und Platzwart) und bei der ÜL-Pauschale (Trainer/Betreuer) nun Dienstverhältnisse oder Auftragsverhältnisse sind? Gibt es da einen Unterschied?

Ja. Das Dienstverhältnis (genauer Arbeitsverhältnis) beinhaltet andere Rechte des Mitarbeiters, z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, gesetzliche Kündigungsfristen usf.
Ein Aufrag ist jederzeit kündbar.
Bei einer Arbeitszeit von 13 Stunden pro Woche und entsprechender Vergütung darf man regelmäßig nicht mehr von einem Auftragsverhältnis ausgehen. Ein Arbeitsverhältnis liegt nach herrschender Rechtsprechung vor, wenn die Vergütung für den Lebensunterhalt relevant ist.

>Zudem frage ich mich ob bei der Formulierung "im Rahmen der satzungsmäßigen ideellen Zwecke und Aufgaben des Vereins" auch der Zweckbetrieb mit eingeschlossen sind.

Ja. Aber das dürfte hier keine Rolle für die Art des rechtlichen Verhältnisses spielen.