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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Nenngelder bei Tennis
von: Tina ()
Datum: 04.04.2016

Hallo Herr Pfeffer,

ich habe da eine Frage zum Nenngeld. Wenn der Verein Nenngelder (die von den Teilnehmern an z.B. Tennis- LK-Tunieren zu entrichten sind) einnimmt und nach Abzug der angefallenen Kosten ein Überschuß bleibt, sind diese Nenngelder dem Zweckbetrieb zuzurechnen und unterliegen der 7 % USt?

Wenn die Kosten die Nenngelder übersteigen, werden diese dann im idellen Bereich gebucht?

Vielen Dank im Voraus.

Re: Nenngelder bei Tennis
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 05.04.2016

Nenngelder werden ja für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen bezahlt
Sie sind deswegen Einnahmen des Zweckbetriebs und nach § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei.