Nenngelder bei Tennis
von: Tina ()
Datum: 04.04.2016
Hallo Herr Pfeffer,
ich habe da eine Frage zum Nenngeld. Wenn der Verein Nenngelder (die von den Teilnehmern an z.B. Tennis- LK-Tunieren zu entrichten sind) einnimmt und nach Abzug der angefallenen Kosten ein Überschuß bleibt, sind diese Nenngelder dem Zweckbetrieb zuzurechnen und unterliegen der 7 % USt?
Wenn die Kosten die Nenngelder übersteigen, werden diese dann im idellen Bereich gebucht?
Vielen Dank im Voraus.