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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
mindestlohn + ehrenamt
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 09.04.2015

Hallo,

ist es denn möglich, dass ein und die selbe Person für einen Verein ehrenamtlich arbeitet und (für andere Tätigkeiten) zusätzlich noch einen Minijob ausübt? Wenn ja, müssen dann zwei Verträge geschrieben werden?

Danke

Re: mindestlohn + ehrenamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.04.2015

Was ist mit "ehrenamtlich" gemeint? Ohne Vergütung oder im Rahmen des Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrages?

Re: mindestlohn + ehrenamt
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 09.04.2015

Ehrenamt ohne Bezahlung/Pauschale. Würde das denn einen Unterschied machen?

Re: mindestlohn + ehrenamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.04.2015

Unbezahlte Tätigkeiten bleiben ohne Folgen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Oder zielt die Frage darauf, einen Teil der Arbeitsstunden als unvergütet, weil ehrenamtlich darzustellen?

Re: mindestlohn + ehrenamt
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 09.04.2015

ja, genau, darum ging es. Geht das?

Re: mindestlohn + ehrenamt
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 13.04.2015

vielleicht noch der Hintergrund:

der Ehrenamtliche ist Harz IV-Empfänger, darf also nur recht wenig dazu verdienen. Wir hatten bisher immer den (fixen) maximalen Betrag, den er dazuverdienen darf, gezahlt.

Er übt verschiedenen Tätigkeiten aus, einige auch eher, damit er "mal rauskommt/ unter Leute kommt". Daher wollten wir die "richtige" Arbeit mit Mindestlohn entlohnen, den Rest als ehrenamtliche (unbezahlte) Tätigkeit abrechnen, damit er z.B. bei der Berufsgenossenschaft abgesichert ist.

Re: mindestlohn + ehrenamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.04.2015

Bei der Ehrenamtspauschale bleiben zusätzlich zum Nichtanrechnungsbetrag von 100 Euro weitere 100 Euro anrechnungsfrei. D.h. bei monatlicher Abrechnung wären das 160 Euro.

Ein Problem sehe ich darin, dass die unentgeltliche Tätigkeit als missbräuchliche Gestaltung angesehen werden könnte. Es wird also schwer glaubhaft zu machen sein, dass neben einer entgeltlichen eine unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Da müssen sich die Tatigkeiten zumindest sehr deutlich unterscheiden.