Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: tb3401 ()
Datum: 04.01.2015

Hallo, unser Musikverein hat im letzten Jahr mehrere (hochpreisige) Instrumente gekauft. Jetzt frage ich mich, ob diese Ausgaben dem Zweckbetrieb oder dem ideellen Bereich zugeordnet werden müssen. Bzw. ob die Vorsteuer dieser Ausgaben gegen erhaltene Umsatzsteuer verrechnet werden kann. In Beispielen, gefunden bei Google, geht es meist nur um Sportvereine. Dann kommt auf manchen Seiten, dass Sportgeräte zu den ideellen Ausgaben oder auch mal zu den zweckgebundenen Ausgaben gehören. Daraus werde ich nicht schlau. Weiterhin werden unsere Instrumente alle 3-5 Jahre professionell gewartet. Die Kosten hierfür trägt der Verein. Kann die Vorsteuer aus diesen Ausgaben ebenfalls gegengerechnet werden?

Schon mal vielen Dank für Eure Antworten.

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.01.2015

Wie werden denn die Instrumente genutzt? D.h werden damit Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt?
Oder finanziert sich der Verein nur aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden?

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: tb3401 ()
Datum: 04.01.2015

Der Verein finanziert sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Wirtschaftsbetrieb. Die Instrumente werden nicht für den Wirtschaftsbetrieb verwendet. Außer alle paar Jahre für ein selbstorganisiertes Konzert mit Getränkeverkauf oder einigen Ständchen bei Geburtstagen. Sonst nur für Auftritte bei Schützenfesten, Prozessionen usw.

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.01.2015

Dann ist die Zuordnung klar: ideeller Bereich.

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: tb3401 ()
Datum: 05.01.2015

Warum werden die denn zu 100% dem ideellen Bereich zugeordnet? Mit den Instrumenten werden doch Einnahmen im Zweckbetrieb erzielt (Gage auf Schützenfesten usw.). Die Spenden und Mitgliedsbeiträge subventionieren den Zweckbetrieb nur, da die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb die Kosten für Aus und Weiterbildung nicht decken würden.
Könnten sie das noch mal genauer erklären?

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 05.01.2015

Aber Sie schrieben doch, dass die Instrumente nicht für einen Wirtschaftsbetrieb verwendet werden.
Der Zweckbetrieb ist aber ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Es bleibt also die Frage, in welchem Umfang die Instrumente für welche Tätigkeiten genutzt werden.
Entsprechend erfolgt die Aufteilung der Kosten.

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: tb3401 ()
Datum: 08.01.2015

Hallo Herr Pfeffer,
vielen Dank für Ihre Infos.
Ich hatte das so im Kopf: Alles was zu 19% MwSt eingenommen wird gehört zum Wirtschaftsbetrieb und alles was zu 7% geht gehört zum Zweckbetrieb. Ich habs noch mal nachgelesen und ja, ich weiß dass das eine sehr allgemeine Beschreibung ist...
Ok, zurück zur Fragestellung: Wir spielen keinen Ton ohne Gage, außer ein "Happy birthday" nach der Probe, wenn ein Vereinsmitglied Geburtstag hatte. Das bedeutet dann doch, dass wir unsere Instrumente nur zum Geldverdienen einsetzen und somit auch die ganze MwSt für die Instrumente abrechnen können. Oder zählt der die wöchentliche Probe auch dazu?

Re: Musikverein: Instrumente, Ausgaben für Zweckbetrieb oder für den ideellen Bereich?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.01.2015

Die wöchentlichen Proben sind ja Teil des wirtschaftlichen Musikbetriebes.
Wenn die Instrumente ausschließlich für bezahlte Auftritte eingesetzt werden, ist eine Vorsteuerabzug insoweit möglich, also die Gagen steuerpflichtig sind. Das sind regelmäßig 7%.
Wenn es sich so verhält, wie Sie es beschreiben, kann die gesamte Vorsteuer gezogen werden.