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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
echte Mitlgiedsbeiträge
von: YanikAk ()
Datum: 26.05.2014

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

wir haben einen gemeinnützigen Verein gegründet, der auch durch das Finanzamt gemeinnützig anerkannt worden ist.
Der Vereinszweck lautet wie folgt: "Vereinszweck ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von; Kinder-, und Jugendhilfe, Bildung, Erziehung und Schutz von Ehe und Familie."

Verwirklicht werden sollen die Vereinszwecke unter anderem durch:
a) die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbetreuung.
b) Förderung der Bereitstellung von Bildungsangebote an Eltern in Fragen der Kindererziehung und Familienberatung.
c) Einrichtung von Spiel- und Bastelkreisen für Kinder.
d) Unterstützung der schulischen Bildung der Jugendlichen durch gezielten, auf die Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnittenen Nachhilfe- und Förderunterricht.

Mitglied können Kinder, Jugendliche und Erwachsene gegen einen Mitgliedsbeitrag von 15,- Kinder / 20,- Jugendliche / 25,- Erwachsene werden und damit diese Angebote des Vereins nutzen.

Meine Fragen:

Sind diese Mitgliedsbeiträge für die Teilnahme an diesen Angeboten (Nachhilfe, Betreuung usw.) echte Mitgliedsbeiträge und somit ohne USt und im ideellen Bereich als Einnahme zu buchen?

Verstösst die Staffelung der Mitgliesbeiträge gegen die echten Mitgliedsbeiträge?

Wir überlegen uns auch für Kinder und Jugendliche, die besonders Förderungsbedürftig (Nachhilfe und Hausaufgaben) sind einen ehöhten Mitgliedsbeitrag von 30,- Kind. / 40 Jugendliche einzuführen.

Wie werden in diesem Fall diese Mitgliedsbeiträge bezüglich USt beurteilt?

Würden Sie bitte auch die aktuelle Rechtslage bezüglich der echten und unechten Mitgliedsbeiträge anhand von Beispielen erläutern.

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Mit Freundlichen Grüßen

Akin Yanik

Re: echte Mitlgiedsbeiträge
von: pfeffer ()
Datum: 27.05.2014

Da die Beiträge sich unmittelbar auf die Leistungen beziehen und alle Mitglieder auch Leistungen beziehen (d.h. die Zahlung nicht unabhänig von den Leistungen erfolgt), wird man sie wohl als unechte Beiträge bewerten müssen.
Das hat aber steuerlich keine Folgen:
1. Die Einnahmen fallen in den Zweckbetrieb und bleiben damit körperschaft- und gewerbesteuerfrei.
2. Sie sind nach den Regelungen des § 4 Nr. 22a und Nr. 23 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei.

Im Ergebnis also so oder so keine Besteuerung.

Re: echte Mitlgiedsbeiträge
von: YanikAk ()
Datum: 27.05.2014

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vielen Dank für die Antwort.

In den Angaben habe ich einige Punkte vergessen zu erwähnen.

Und zwar der Verein bietet,
1. Spiel und Bastelangebote,
kulturelle und ethische Seminare,
und Hausaufgabenbetreuung
für jeden (auch für Nichtmitglieder) ohne Beitrag und Gebühren an.

2. Nur die Teilnahme an der Nachhilfe und am Förderunterricht sind für die Mitglieder des Vereins zugänglich.

Wie werden hier die Mitgliedsbeiträge der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zugordnet (echte- und unechte Mitgliedsbeiträge)?

Muss ich hier eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach der Nutzung der 2 Bereiche durchführen und zum ideellen und zum Zweckbetrieb zuordnen?

Wenn ja wie?

Soll eventuell für die Nutzung der Nachhilfe und Förderunterricht ein eigener Beitrag verlangt werden?
Damit eine Zuordnung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge klar und ersichtlich ist.


Ich betreue auch einen anderen Verein, der ungefähr dieselben Angebote mit den selben Regeln der Nutzung und der Mitgliedsbeiträge hat, aber die steuerliche Gemeinützigkeit beim Finanzamt nicht beantragt hat und auch wegen zuviel Verwaltungsarbeiten nicht beantragen möchte.

Wie werden in diesem Fall die Mitgliesbeiträge zugeordnet und gebucht?

Für den steuerlich gemeinnützig anerkannten Verein sollen Übungsleiter eingestellt werden, die diese Angebote leiten.
Hier soll auch steuerlich die Übungsleiterpauschale angewandt werden.
Meines Wissens können im idellen Bereich Übungsleiter eingestellt und die Übungsleiterpauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bis 2400,- Euro im Jahr ausgezahlt werden.
Gilt das auch, wenn der Übungsleiter im Zweckbetrieb eingestellt ist?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort


mfg

Re: echte Mitlgiedsbeiträge
von: pfeffer ()
Datum: 27.05.2014

Das es wie beschrieben ohne steuerliche Folgen ist, kann man die Mitgliedsbeiträge - auch wenn es sich um unechte handelt - ruhig wie echte Beiträge behandeln.
Die Unterscheidung ist ja nur von Bedeutung, weil sie ertrags- und umsatzsteuerliche Folgen haben kann. Das ist hier wie gezeigt nicht der Fall.