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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Abschluss eines Werkvertrages
von: S. Schmidt ()
Datum: 22.11.2013

Guten Tag Herr Pfeffer,

z. Zt. unterstützen wir einen anderen Verein bei der Organisation einer Veranstaltung. D. h. wir kümmern uns um die (kostenfreien) Räumlichkeiten und helfen bei der Bewerbung der Veranstaltung. (Das Thema der Veranstaltung entspricht bei beiden Vereinen dem Satzungszweck.)

Dafür hat uns der andere Verein einen Werkvertrag zugeschickt, in dem uns eine Vergütung i. H. v. 297,50€ brutto gewährt wird.

Nun zu unseren Fragen:
_Dürfen gemeinnützige Vereine untereinander Werkverträge abschließen?
_Sind wir in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig? Müssen die 47,50€ an das FA abgeführt werden?
_Oder wird keine Umsatzsteuer fällig, da wir unter 17.500,-€ liegen? (D.h. die Einnahme wird einfach im Bereich Zweckbetrieb angesiedelt?)

Zu Info: Von unserer Seite entstehen keine (direkten) Kosten - wir benötigen lediglich etwas Zeit, die über den normalen Lohn abgegolten wird.

Insgesamt halt die Frage: Was müssen wir wie machen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Mit besten Grüßen

Sarah Schmidt

Re: Abschluss eines Werkvertrages
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.11.2013

Werkverträge sind natürlich auch unter Vereinen möglich.
Wenn Sie bisher keine Umsatzsteuer berechnen, greift wohl die Kleinunternehmergrenze. Dann können Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen. Es darf dann aber auch im Vertrag keine Steuer ausgewiesen sein. D.h. Sie vereinbaren und berechnen nur 250 Euro.
Die Einnahmen fallen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, was aber wegen der Umsatzfreigrenze kein Problem sein sollte.
Weiter ist eigentlich nichts zu beachten.

Re: Abschluss eines Werkvertrages
von: S. Schmidt ()
Datum: 25.11.2013

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Nur eine Frage noch: In dem mir vorliegenden Werkvertrag ist ja die Rede von einer Vergütung i. H. v. 297,50€ und dass die Mwst. bereits darin enthalten sind (falls welche abzugeben sind). Da wir unter die Kleinunternehmergrenze fallen, welchen Betrag muss bzw. kann ich dem anderen Verein in Rechnung stellen: 250,-€ oder 297,50€?

Und: Muss das FA bereits jetzt über den Werkvertrag informiert werden oder genügt dies im Rahmen der nächsten Steuererklärung?

Mit besten Grüßen

Sarah Schmidt

Re: Abschluss eines Werkvertrages
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.11.2013

Sie stellen den vereinbarten Betrag ohne Mwst. in Rechnung. Was der Nettobetrag ist, muss sich aus der Vereinbarung ergeben. Wenn also 250 Euro zzgl. Mwst vereinbart war, nur 250 Euro.
Eine steuerliche Meldung der Erlöse erfolgt erst im Rahmen der Steuererklärung.