Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Frage zu Gem 1
von: Matthias ()
Datum: 18.11.2013

Hallo,

ich bin gerade dabei, das Gem 1 auszufüllen..

Sämtliche Mittel des Vereins wurden grundsätzlich spätestens im nächstens Kalenderjahr ausgegeben.

Heißt das, dass KEINE Rücklagen vorliegen (ich somit bei 43-48 nichts eintragen muss)?

Oder anders gefragt: nur weil ich einen Jahresüberschuss habe, brauche ich noch lange nicht von Rücklagen sprechen.

Ergänzend hierzu folgende Frage:

Und was bedeutet es, dass ich "Vermögensaufstellung oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung" mit abgeben soll (das hab ich im Internet gelesen)? - Ich gebe ja den jährlichen Finanzbericht ab, in dem ich Einnahmen minus Ausnahmen rechne.

Genügt dies oder muss ich irgendwie noch den aktuellen "Kontostand" des Vereins angeben?

Danke!

Re: Frage zu Gem 1
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.11.2013

Wenn keine Mittelüberhänge da sind, müssen und können auch keine Rücklagen ausgewiesen werden.
Die Vermögensaufstellung verlangen die Finanzämter in der Regel nicht. Einfach abwarten, ob sie eventuell angefordert wird. Wenn ja, muss sie alle Geld- und Sachanlagen enthalten.

Re: Frage zu Gem 1
von: Matthias ()
Datum: 18.11.2013

Hallo,

1000 Dank schon mal!

"Mittelüberhänge" würde "später als im Kalenderjahr drauf" bedeuten.

Hintergrund meiner Frage war:

wir hatten drei Jahre keine Körperschaftssteuererklärung abgegeben, worauf die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. Dies wollen wir nun schleunigst wieder korrigieren.

FRAGE 1: ich reiche für die letzten drei Jahre a) Gem 1 plus b) Jahresbericht plus c) finanzieller Jahresbericht ein, und somit sollte ich meine Verpflichtungen erfüllt haben?

FRAGE 2:

Sollte ich gegen den Bescheid a) Einspruch einlegen oder b) lediglich (mit einer Entschuldigung für die Verzögerung versehen) die Unterlagen nachreichen?

Danke.

Re: Frage zu Gem 1
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.11.2013

Mittelüberhänge beziehen sich auf das Vorjahr, ab 2013 auf das Jahr davor (neue gesetzliche Regelung).

Wenn der Verlust der Gemeinnütigkeit für die zurückliegenden Jahre mit keinen steuerlichen Folgen einhergeht, kann man das so belassen und mit der aktuellen Steuererklärung die Gemeinnützigkeit neu beantragen.

Nach neuerer Rechtsprechung hätte der Einspruch aber durchaus Aussicht auf Erfolg.

Re: Frage zu Gem 1
von: Matthias ()
Datum: 18.11.2013

Hallo Hr. Pfeffer,

bitte verzeihen Sie, wenn ich noch mal nachfrage.

Wenn mir die Gemeinnützigkeit nachträglich entzogen werden würde, wäre dies von großem Nachteil - da die Förderung unserer Arbeit in den letzten Jahr auf unserer Gemeinnützigkeit basiert hat.

Würden Sie somit einen Einspruch empfehlen?

Oder würde auch das Nachreichen genügen, um die Gemeinnützigkeit (auch nachträglich) wieder zu bewirken?

Danke!

Re: Frage zu Gem 1
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.11.2013

Was heißt denn, dass "die Förderung unserer Arbeit in den letzten Jahr auf unserer Gemeinnützigkeit basiert hat"?
Es geht rückwirkend ja nicht um ideelle Fragen.

Re: Frage zu Gem 1
von: Matthias ()
Datum: 18.11.2013

das heißt, dass unsere Arbeit von Stiftungen gefördert wurde, und dass entsprechende Fördergelder nur an Vereine gehen, die den Status der Gemeinnützigkeit haben.

Re: Frage zu Gem 1
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.11.2013

Aber droht denn eine Rückforderung von Zuschüssen für die betreffenden Jahre? Das wäre sehr untypisch für einen Zuwendungsvertrag.