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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vermietung von Vereinsräumen
von: MHD1959 ()
Datum: 08.11.2013

Hallo, wir sind ein gemeinnütziger Verein und haben ein eigenes Vereinsheim mit Nebenräumen. Wir haben nun eine Anfrage von einer Selbständigen, ob sie unter der Woche einer unserer Räume mieten kann. Das würde mir als Kassier natürlich sehr entgegenkommen, da so Geld in die Vereinskasse fließt.

Meine Frage: `
der Verein kann doch Räume an Selbständige/Freiberufliche vermieten, ohne die Gemeinnützigkeit zu verlieren - oder?
Was muss umsatzsteuerlich beachtet werden, der Verein hat Umsätze ( > 17.500 euro) aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Muss/kann/darf nicht die Miete mit USt. berechnen?

Kann man sonst noch was falsch machen?

Im voraus vielen Dank für die Antwort.

Re: Vermietung von Vereinsräumen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.11.2013

Schädlich für die Gemeinnützigkeit ist das nicht. Die kurzfristige Vermietung fällt aber in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Eine Umsatzsteuerpflicht für die bloße Vermietung des Raumes (ohne Inventar) gibt es nicht (d.h. die Vemietung ist grundsätzlich steuerfrei). Es gibt aber eine Umsatzsteueroption, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Räume unternehmerisch nutzt.

Re: Vermietung von Vereinsräumen
von: MHD1959 ()
Datum: 10.11.2013

Danke für die schnelle und kompetente Antwort.

Noch eine Frage: es ist keine kurzfristige Vermietung sondern eine Vermietung für unbestimmte Zeit. Gehört es dann in die Vermögensverwaltung?

Danke für Ihre Mühe.

Re: Vermietung von Vereinsräumen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.11.2013

Die langfristige Vermietung (mehr als 6 Monate) von Immobilien ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Ob das auch für eine nur stundenweise Vermietung gilt, hat die Finanzverwaltung nicht einheitlich beantwortet. Hier sollten Sie beim Finanzamt nachfragen.

Re: Vermietung von Vereinsräumen
von: MHD1959x ()
Datum: 13.11.2013

Noch eine Frage:
nach § 11 GewSt haben gemeinnützige Vereine einen Freibetrag von 5.000 Euro beim Gewerbeertrag. Gilt das auch für den Anteil des Ertrags aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Re: Vermietung von Vereinsräumen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 14.11.2013

Das gilt gerade für die Überschüsse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetriebs.
Die anderen Einnahmen sind ja steuerfrei.