Re: Personalüberlassung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.02.2013
Wenn beide Organisationen gemeinnützig sind, ist das unschädlich für die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 3 Abgabenordnung).
Wenn die Personalüberlassung entgeltlich erfolgt, ist das aber ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - mit alle steuerlichen Folgen.